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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten
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Art. 164 Verfahren
1 Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
2 Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.
3 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
4 Anerkennt der Beschuldigte die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
Art. 173 Abs. 1bis
1bis Die Privatklägerschaft kann appellieren, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 186 Abs. 1bis
1bis Die Privatklägerschaft kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 196 Legitimation
Der Rekurs kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. Die Privatklägerschaft kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben d, e und f, und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte kann in einem Fall von Buchstabe e Rekurs erheben.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.