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Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 6 Seiten

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Art. 118 Abs. 1 und 2

1 Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und weitere Betroffene Rekurs an das Militärgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss.

2Aufgehoben

Art. 120 Bst. g

Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält:

g. den Entscheid über Kosten und Entschädigungen (Art. 151), allenfalls über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie anerkannte zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerschaft;

Art. 121 Eröffnung

Das Strafmandat wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt.

Art. 122 Abs. 1

1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und weitere Betroffene gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben.

Art. 133bis (neu) Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter

1 Der Präsident des Militärgerichts kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.

3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.

Art. 144 Parteivorträge

1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:

a. Auditor;

b. Privatklägerschaft;

c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 5153 MStG7) betroffen sind;

7 SR 321.0