Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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Netzzuschlag nach Artikel 15b Energiegesetz aufgehoben werden (Bst. a). Von der
Aufhebung nicht betroffen sind hingegen Lenkungsabgaben136, die sich einzig auf Artikel 74 BV und auf das Umweltschutzgesetz stützen. Dazu gehören die Abgaben auf flüchtigen und organischen Verbindungen (VOC) sowie die Schwefelabgabe.
Massnahmen nach Buchstabe b dürften vermehrt in einer späteren Phase in Frage kommen, wenn die Erträge aus der Energie- und Klimaabgabe ein gewisses Volumen erreicht haben.
Nach Absatz 2 kann der Ertrag der neuen Energie- und Klimaabgabe zeitlich begrenzt zugunsten bisheriger Förderzwecke verwendet werden. Heute steht die CO2-Abgabe bis zur Hälfte für die Förderung lenkungskonformer Zwecke zur Verfügung.137 Löst nun die neue Energie- und Klimaabgabe die CO2-Abgabe und den Netzzuschlag nach Artikel 15b Energiegesetz ab, so unterliegen die entsprechenden Erträge neu dem Ausgleichszweck nach Artikel 131a Absatz 4 E-BV. Sollen diese Erträge während einer Übergangsfrist zugunsten der bisherigen Förderzwecke verwendet werden, setzt dies eine ausdrückliche Ermächtigung voraus. Absatz 2 ist als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet und ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Fördermassnahmen allenfalls schon vor dem in der Verfassung geregelten Termin zu beenden. Für Fördermassnahmen eingegangene Verpflichtungen können auch nach diesem Zeitpunkt zulasten der neuen Energie- und Klimaabgabe erfüllt werden.
Umsetzung auf Gesetzesstufe
Die offene Formulierung im Verfassungsentwurf soll es ermöglichen, sowohl die fossilen Energieträger als auch die elektrische Energie mit einer Abgabe zu belasten. Als Bemessungsgrundlage für eine künftige Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen könnte auf Gesetzesstufe der Energiegehalt, der CO2-Ausstoss oder auch eine Kombination beider Elemente herangezogen wer-den. Eine Option besteht insbesondere darin, die Abgabe auf den Brenn- und Treibstoffen ausschliesslich aufgrund des CO2-Ausstosses zu bemessen. Im letzteren Fall könnte sich die Abgabe grundsätzlich auf die Mechanismen des geltenden CO2-
Gesetzes stützen, wobei allerdings im Rahmen einer Revision die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssten. Die Energieabgabe auf elektrischer Energie wäre dann in einem neuen, besonderen Erlass zu regeln.
136 Lenkungsabgaben nach VOCV (SR 814.018), HELV (SR 814.019) und BDSV (SR 814.020).
137 Siehe 09.067 Botschaft über die Schweizer Klimapolitik nach 2012 (Revision des CO2-Gesetzes und eidgenössische Volksinitiative «Für ein gesundes Klima») vom 26. August 2009 (BBl 2009 7433, S. 7512 f.).