Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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12 Rechtliche Aspekte
12.1 Verfassungsgrundlage
Für die Verankerung der Energieabgabe auf Verfassungsstufe spricht:
Der Übergang zum Lenkungssystem mit Energie- und Klimaabgabe bringt eine strukturell und quantitativ wesentliche Umgestaltung der bestehenden Finanz- und Abgabeordnung mit sich. Dies sollte auf Verfassungsstufe klar legitimiert werden.
Die Abgabe verfolgt in Variante 2 neben dem hauptsächlichen Lenkungszweck einen nachgeordneten Fiskalzweck, sobald mit den Erträgen Steuern und Abgaben gesenkt werden. Zurzeit ist offen, ob die Energieabgabe gestützt auf bestehende Verfassungsbestimmungen (Art. 74 und 89 BV) als «reine» Lenkungsabgabe ausgestaltet werden könnte, soll sie doch zumindest in einer späteren Phase den Ausfall bestehender Steuern und Abgaben kompensieren (Haushaltsneutralität) und in der Übergangsphase für Förderzwecke dienen.
Würden in einer späteren Phase von Variante 2 auch die direkten Bundessteuern gesenkt, so wäre das Steuersubstrat der Kantone und damit das föderale Verhältnis zwischen Bund und Kantonen tangiert. Eine Senkung der direkten Bundessteuer würde aufgrund von Artikel 128 Absatz 4 BV und Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)132 zur entsprechenden Reduktion des Kantonsanteils führen und daher das Steuersubstrat der Kantone schmälern.
Der Erlass einer Verfassungsbestimmung ist besonders zu empfehlen, wenn mit der neuen
Abgabe neben dem Lenkungszweck ein Fiskalzweck verfolgt wird. Das kann jedenfalls bei
Variante 2 in einer späteren Phase zutreffen. Aber auch für die Variante 1 kann die Veranke-
rung auf Verfassungsstufe zweckmässig sein, und zwar aus folgenden Gründen:
Politische Legitimation: Selbst als «reine» Lenkungsabgabe führt die Energieabgabe zu einer wesentlichen Umgestaltung der bestehenden Finanz- und Abgabeordnung. Mögliche Erträge können im Jahr 2050 die Grössenordnung von 6 Milliarden Franken erreichen, was rund 9 Prozent des gegenwärtigen Bundeshaushalts entspräche.
Flexibilität: Die Verankerung in der Verfassung ermöglicht dem Gesetzgeber die freie Wahl unter den zwei Varianten. Sie lässt Spielraum für einen fliessenden Übergang, also beispielsweise von Variante 1 zu 2 und in einer späteren Phase zur Senkung von bestehenden Steuern und Abgaben.
132 SR 642.11