Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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12.2 Entwurf

Art. 131a Energie- und Klimaabgabe

1

Zusätzlich zur Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 und zu den Verbrauchssteuern nach Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 86 kann der Bund eine Energie- und Klimaabgabe auf Brenn- und Treibstoffen sowie auf elektrischer Energie erheben.

2

Der jährliche Ertrag aus der Energie- und Klimaabgabe darf 6 Milliarden Franken nicht übersteigen. Die Bundesversammlung kann diesen Betrag mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

3

Die Erhebung der Energie- und Klimaabgabe trägt bei:

a. zum sparsamen und rationellen Energieverbrauch;

b. zur Verminderung des Ausstosses von Treibhausgasen.

4

Die Belastung durch die Energie- und Klimaabgabe wird vollumfänglich ausgeglichen durch:

a. die Senkung oder die Aufhebung anderer Abgaben des Bundes und von Beiträgen an die Sozialversicherungen;

b. die Verteilung an:

1. die Bevölkerung und die Wirtschaft,

2. die Kantone, soweit sie durch eine Senkung der direkten Bundessteuer betroffen sind. 5

Bei der Festsetzung der Energie- und Klimaabgabe ist auf Unternehmen, deren Betrieb oder Produktion besonders energieintensiv ist, Rücksicht zu nehmen.

Art. 197 Ziff. 6

6. Übergangsbestimmung zu Art. 131a (Energie- und Klimaabgabe)

1

Die Energie- und Klimaabgabe wird schrittweise eingeführt. Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 131a Absatz 4 werden nach Massgabe der Einführung getroffen. Insbesondere kann der Gesetzgeber

a. bestimmte bisherige Abgaben, die sich auf Artikel 74 oder 89 stützen, aufheben;

b. die direkten Bundessteuern nach Artikel 128 oder bestimmte Beiträge an die Sozialversicherungen senken.

2

Soweit nach Absatz 1 Buchstabe a zweckgebundene Abgaben aufgehoben werden, kann bis zum (31. Dezember …) zur Finanzierung der betreffenden Aufgaben die Energie- und Klimaabgabe verwendet werden. Vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen können auch später zulasten der Energie- und Klimaabgabe erfüllt werden.

12.3 Erläuterungen

Art. 131a Energie- und Klimaabgabe Die neue Bestimmung wird nach der Verfassungsgrundlage über die besonderen Verbrauchssteuern (Art. 131 BV) eingegliedert. Die Sachüberschrift bezeichnet zugleich die neue Abgabe und reflektiert die beiden wesentlichen Zielsetzungen, die mit der Einführung der Abgabe verfolgt werden: Die Energieeffizienz und den Klimaschutz. Absatz 1 ermöglicht dem Bund die Erhebung einer Energie- und Klimaabgabe auf Brenn-