Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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12.2 Entwurf
Art. 131a Energie- und Klimaabgabe
1
Zusätzlich zur Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 und zu den Verbrauchssteuern nach Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 86 kann der Bund eine Energie- und Klimaabgabe auf Brenn- und Treibstoffen sowie auf elektrischer Energie erheben.
2
Der jährliche Ertrag aus der Energie- und Klimaabgabe darf 6 Milliarden Franken nicht übersteigen. Die Bundesversammlung kann diesen Betrag mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
3
Die Erhebung der Energie- und Klimaabgabe trägt bei:
a. zum sparsamen und rationellen Energieverbrauch;
b. zur Verminderung des Ausstosses von Treibhausgasen.
4
Die Belastung durch die Energie- und Klimaabgabe wird vollumfänglich ausgeglichen durch:
a. die Senkung oder die Aufhebung anderer Abgaben des Bundes und von Beiträgen an die Sozialversicherungen;
b. die Verteilung an:
1. die Bevölkerung und die Wirtschaft,
2. die Kantone, soweit sie durch eine Senkung der direkten Bundessteuer betroffen sind. 5
Bei der Festsetzung der Energie- und Klimaabgabe ist auf Unternehmen, deren Betrieb oder Produktion besonders energieintensiv ist, Rücksicht zu nehmen.
Art. 197 Ziff. 6
6. Übergangsbestimmung zu Art. 131a (Energie- und Klimaabgabe)
1
Die Energie- und Klimaabgabe wird schrittweise eingeführt. Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 131a Absatz 4 werden nach Massgabe der Einführung getroffen. Insbesondere kann der Gesetzgeber
a. bestimmte bisherige Abgaben, die sich auf Artikel 74 oder 89 stützen, aufheben;
b. die direkten Bundessteuern nach Artikel 128 oder bestimmte Beiträge an die Sozialversicherungen senken.
2
Soweit nach Absatz 1 Buchstabe a zweckgebundene Abgaben aufgehoben werden, kann bis zum (31. Dezember …) zur Finanzierung der betreffenden Aufgaben die Energie- und Klimaabgabe verwendet werden. Vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen können auch später zulasten der Energie- und Klimaabgabe erfüllt werden.