Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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und Treibstoffen sowie auf elektrischer Energie, also auf sämtlichen Energieträgern. Die Ausgestaltung als «Kann-Bestimmung»133 verschafft die nötige Flexibilität und ermöglicht massgeschneiderte Lösungen. Die neue Abgabe soll zusätzlich zur Schwerverkehrsabgabe und zu den besonderen Verbrauchssteuern (Mineralölsteuer inklusive Mineralölsteuerzuschlag)134 erhoben werden. Durch die Energie- und Klimaabgabe abgelöst werden die CO2- Abgabe und der Netzzuschlag nach Artikel 15b Energiegesetz, nicht aber die Mineralölsteuer und auch nicht die VOC- und die Schwefelabgabe.
Die Höhe der Energie- und Klimaabgabe soll sich, analog zur aktuellen CO2-Abgabe, an den klima- und energiepolitischen Zielen orientieren. Absatz 2 begrenzt den jährlichen Höchstertrag der Abgabe auf Verfassungsstufe. Der Bundesversammlung wird die Kompetenz eingeräumt, diesen Betrag der Teuerung anzupassen.135 Eine nach einzelnen Energieträgern differenzierende Begrenzung wäre technisch zu komplex und ist nicht praktikabel.
Absatz 3 ist programmatischer Natur. Er legt zuhanden des Gesetzgebers die übergeordneten Ziele der neuen Lenkungsabgabe fest: Es geht um den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (die Energieeffizienz) sowie um die Verminderung des Ausstosses von Treibhausgasen (den Klimaschutz).
Absatz 4 schreibt vor, dass die Belastung durch die Energie- und Klimaabgabe vollumfänglich auszugleichen ist. Durch die haushaltsneutrale Ausgestaltung sollen die klima- und energiepolitischen Ziele per Saldo ohne zusätzliche Belastung der Bevölkerung und der Wirtschaft erreicht werden. Der Ausgleich kann auf unterschiedliche Arten erfolgen: Durch die Senkung oder Aufhebung anderer Abgaben des Bundes oder von Beiträgen an die Sozialversicherungen (Bst. a), durch die Verteilung des Abgabeertrags an die Bevölkerung und an die Wirtschaft sowie an die Kantone, falls diese wegen einer Senkung der direkten Bundessteuer Einbussen erleiden (Bst. b). Auch Mischformen sind möglich.
Absatz 5 verpflichtet den Gesetzgeber, bei der Festsetzung der Abgabe auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, deren Betrieb oder Produktion besonders energieintensiv ist. Es handelt sich um eine Härtefallklausel.
Art. 197 Ziff. 6 (Übergangsbestimmung)
Absatz 1 sieht vor, dass die Energie- und Klimaabgabe schrittweise eingeführt wird. Zugleich konkretisiert er den Ausgleich nach Artikel 131a Absatz 4 E-BV während des Übergangs zum Lenkungssystem. Der Ausgleich soll nach Massgabe der Einführung der Energie- und Klimaabgabe umgesetzt werden. Dafür stehen insbesondere die Instrumente nach den Buchstaben a und b zur Auswahl. Je nach Bedarf können sie kombiniert oder zeitlich gestaffelt eingesetzt werden.
Das CO2-Gesetz und das Energiegesetz basieren auf Artikel 74 (Umweltschutz) und
Artikel 89 (Energiepolitik) der Bundesverfassung. Mit der schrittweisen Einführung der neuen Energie- und Klimaabgabe können nach Massgabe des Ertrags die CO2-Abgabe und der
133 In Analogie zu Artikel 85 BV (Schwerverkehrsabgabe).
134 Siehe Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 86 Absätze 1 und 4 BV.
135 In Analogie zu Artikel 159 Absatz 4 BV (Ausgabenbremse).