Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/10: Revision Lärmschutz-Verordnung - Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N025-0932

sowie das Einzonen, Erschliessen und Bebauen von Gebieten dort zuzulassen, wo ausschliesslich die Fluglärm-Nachtgrenzwerte (PW, IGW) von 22:00 bis 24:00 überschritten sind.

2.3 Lösungsvorschlag zur Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm

Um diesen Konflikt zu entschärfen und die heute gültige Regelung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm mit Blick auf eine angemessene Siedlungsentwicklung zu optimieren, überprüfte eine Arbeitsgruppe von Bund und Kanton Zürich in den letzten Jahren verschiedene Lösungsvorschläge. In der Folge wurde ein Regelungsvorschlag zur Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm ausgearbeitet, welcher es unter gewissen Randbedingungen ermöglicht, neue Gebäude (d.h. neue oder wesentlich geänderte Wohneinheiten) in Gebieten zu erstellen, die von Lärm zwischen 22.00 und 24.00 Uhr betroffen sind. Zu den Randbedingungen gehört insbesondere, dass gemäss Betriebsreglement des entsprechenden Flugplatzes zwischen 24:00 und 06:00 Uhr kein Flugbetrieb herrscht, was in der Schweiz zurzeit beim Flughafen Zürich erfüllt ist. Zum Bauen von Gebäuden müssen zudem für die lärmempfindlichen Räume folgende Kriterien eingehalten werden:

• Sie müssen angemessen gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sein; darunter sind 1

mindestens die erhöhten Anforderungen der Norm SIA 181 ,zu verstehen;

• und sie können angemessen belüftet und gekühlt werden, sodass das Raumklima für Wohnen und Schlafen genügend ist.

Die als Schlafräume genutzten lärmempfindlichen Räume müssen zudem über ein Fenster verfügen, das sich in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliesst und in den flugfreien Zeiten automatisch öffnen lässt.

Die Flexibilisierung beschränkt sich auf neue Gebäude (inkl. neue oder wesentlich geänderte Wohneinheiten), bei denen die oben erwähnten Bedingungen bautechnisch problemlos berücksichtigt werden können. Bezüglich Lärmbelastung beschränkt sie sich auf die Zeit von 22:00 und 24:00 Uhr, eine Zeit, in welcher sich die Mehrheit der Bevölkerung während dem grössten Teil des Jahres innerhalb von Gebäuden aufhält und somit durch obige Kriterien angemessen geschützt wird. Die neue Regelung betrifft nur Fluglärm, da die erwähnte Voraussetzung, dass während der Kernnacht zwischen 24:00 und 6:00 Uhr kein Betrieb herrscht, einzig beim Fluglärm eingehalten wird. Die Flexibilisierung ist zudem nur bei Lärmpegeln, sachlich begründbar, die unterhalb der AW liegen. Bei höheren Lärmpegeln können trotz Einhaltung der massgebenden Schallschutzvorschriften geringfügige Störungen durch Lärm nicht mehr ausgeschlossen werden. Die in einer Empfehlung des BAFU festgelegten Rahmenbedingungen zur Einhaltung der Raumklimabedingungen konkretisieren, wie die Anforderungen an genügend gute thermische Behaglichkeit und Raumluftqualität (CO2- Konzentration, Raumluftfeuchte) erfüllt werden können. Die dazu notwendigen Untersuchungen des Zentrums für Integrale Gebäudetechnik der Hochschule Luzern ergaben dabei, dass vor allem die Erhaltung der thermischen Behaglichkeit aufgrund der Überhitzung im Sommer bei geschlossenen Fenstern problematisch ist. Für eine angemessene Luftqualität und thermische Behaglichkeit wird daher empfohlen, die lärmbelasteten Gebäude mit einer Kühlung und einer Lüftung mit Wärmerückgewinnung auszurüsten.

Mit diesen Massnahmen ist die vorgesehene Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge aus gesundheitlicher Sicht vertretbar, da sich in der Nacht ein Grossteil der Menschen innerhalb der Gebäude aufhalten. Doch zeigen repräsentative Erhebungen auch, dass vor allem im Sommer, aber auch während der übrigen Zeit grosse Bevölkerungsteile mit offenem oder halboffenem Fenster schlafen. Moderne Bauweisen mit geschlossenen Fassaden können daher das natürliche Schlafverhalten der Bevölkerung nicht garantieren, wenn damit ein Zwang einhergeht, in der ganzen Nacht die Fenster geschlossen zu halten. Um den Eingriff ins natürliche Schlafverhalten der Bevölkerung vertretbar auszugestalten, braucht es daher mindestens eine gewisse Zeitphase, in welcher die Fenster geöffnet werden können, ohne dass der Schlaf durch Fluglärm gestört ist. Die Flexibilisierung ist daher aufgrund der Schutzkriterien des USG nur vertretbar, wenn von 24:00 bis 06:00 Uhr kein Fluglärm herrscht und die Fenster geöffnet werden können. Damit die Bewohner nicht

1 Schallschutz im Hochbau - Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein. 3/6 312/2005-02204/03/01/26/144/08/N025-0932