Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/10: Revision Lärmschutz-Verordnung - Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N025-0932
3 Kommentar zu den einzelnen Artikeln
3.1 Artikel 31a LSV (neu)
Artikel 31a Absatz 1 LSV konkretisiert neu das vom USG angestrebten Schutzniveaus in Hinsicht auf die Einhaltung der PW und der IGW nach Anhang 5 LSV bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren und bei denen nach Betriebsreglement zwischen 24:00 und 06:00 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist.
Er legt zudem die notwendigen Kriterien beim Erstellen von neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen aus Sicht des Schutzes der Gesundheit vor übermässigen Lärmbelastungen fest. Konkret geht es um den Schallschutz und die notwendigen Klimabedingungen bei lärmempfindlichen Räumen sowie um automatisch öffnen- und schliessbare Fenster diejenigen lärmempfindlichen Räume, welche als Schlafräume genutzt werden können. Für letztere Anforderungen empfiehlt das BAFU den Vollzugsbehörden entsprechende Massnahmen unter Berücksichtigung der massgebenden technischen Normen.
Damit die bei Einzonungen oder Erschliessungen notwendigen Kriterien gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c auch bei der Bauausführung umgesetzt werden, wird in Artikel 31a Absatz 2 der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt im Rahmen dieser Verfahren dafür zu sorgen, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden. Im Falle der Einzonung drängt es sich auf, dies im Rahmen der Nutzungsplanung zu tun, indem beispielsweise mit einer überlagernden Festlegung (Code 69 gemäss dem minimalen Geodatenmodell
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"Nutzungsplanung" vom 12.12.2011 , S. 23) festgehalten wird, welche Gebiete unter Artikel 31a LSV fallen. Im Falle der Erschliessung bereits eingezonter Gebiete kann die Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümer mittels einer Verfügung erfolgen.
3.2 Artikel 43 Absatz 3 LSV (neu)
Als Pendant zu Artikel 43 Absatz 2 LSV, der die Aufstufung von Teilgebieten mit Empfindlichkeitsstufe I oder II in die nächst höhere Stufe ermöglicht, wird ein neuer Absatz 3 eingeführt. Damit wird explizit die Möglichkeit zur Abstufung von Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe II oder III in die nächst tiefere Stufe geschaffen, wenn sie auf Dauer (i.d.R. nach drei Jahren) mit weniger Lärm belastet sind, als es das entsprechende Baureglement oder der entsprechende Nutzungsplan zulassen.
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S. Modelldokumentation, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/dienstleistungen/00904 > Minimale Geodatenmodelle > Nutzungsplanung > Modelldokumentation. 6/6
312/2005-02204/03/01/26/144/08/N025-0932