Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/10: Revision Lärmschutz-Verordnung - Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N025-0932
nach Ende des Flugbetriebes aufstehen müssen, um die Fenster zu öffnen, sollen automatisch öffnende Fenster in den als Schlafräume nutzbaren lärmempfindlichen Räume eingebaut werden. In der übrigen Zeit, wenn die Fenster geschlossen sind, soll die thermische Behaglichkeit und Anforderungen an die Raumluftqualität durch die Gebäudetechnik sicher gestellt werden.
Zur weiteren Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge wird sodann mit Artikel 43 Absatz 3 LSV analog zur Regelung in Artikel 43 Absatz 2 LSV die Möglichkeit zur Abstufung von Teilen von Nutzungszonen in die nächsttiefere Empfindlichkeitsstufe eingeführt. Damit wird es den für die Raumplanung zuständigen Behörden erleichtert, die Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm besser auf die realen Gegebenheiten und die planerischen Absichten in bestimmten Gebieten abzustimmen.
2.4 Gesetzeskonformität der Regelung
Konformität mit raumplanerischen Vorgaben des USG
USG und LSV stellen Anforderungen an die Einzonung und Erschliessung von Bauzonen sowie an die Erteilung der Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten. Im Rahmen der Einzonung und Erschliessung muss der PW eingehalten werden, wobei bei der Erschliessung Ausnahmen für kleine Teile der Bauzone gestattet sind. Bei der Erteilung der Baubewilligung im lärmbelasteten Gebiet wird vorausgesetzt, dass grundsätzlich die IGW eingehalten werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zulässig, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Überbauung vorliegt und die kantonale Behörde der Überbauung zustimmt (Art. 22 und 24 USG, 29 - 31 LSV).
Bei der vorgeschlagenen Regelung in Art. 31a LSV handelt es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung zu den Artikeln 22 und 24 USG. Diese bedürfte einer ausreichenden Ermächtigung im Gesetz, die insbesondere im Zusammenhang mit der Einzonung gemäss Artikel 24 USG nicht vorhanden ist. Beim neuen Artikel 31a LSV handelt es sich hingegen um eine Konkretisierung des vom USG angestrebten Schutzniveaus in Hinsicht auf die Einhaltung der PW resp. der IGW. Der Wortlaut der neuen Bestimmung schreibt deshalb Bedingungen vor, bei deren Erfüllung davon ausgegangen werden muss, dass die betroffenen Personen bei der Umsetzung aller erforderlichen Massnahmen in genügendem Umfang geschützt sind. Zum Erlass einer solchen vollziehenden Vorschrift ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 USG ermächtigt. Es entspricht daher dem Legalitätsprinzip, wenn der Bundesrat eine Ausführungsvorschrift erlässt, solange diese nicht gesetzesvertretenden Charakter hat, sondern die gesetzliche Regelung nur näher ausführt.
Konformität mit Schutzkriterium des USG
Die IGW für Lärm und Erschütterungen sind gemäss Artikel 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die PW liegen unterhalb der IGW (Art. 23 USG). Die PW dienen der Lärmvorsorge. Sie konkretisieren allerdings im Zusammenhang mit Artikel 24 USG nicht das Vorsorgeprinzip von Artikel 1 Absatz 2 oder 11 Absatz 2 USG, da sie im Zusammenhang mit der Einzonung und Erschliessung nicht der Begrenzung von Emissionen lärmiger Anlagen dienen. Sie bestimmen vielmehr die Mindestanforderungen eines vorbeugenden Immissionsschutzes im Sinne des Planungsgrundsatzes von Artikel 3 Absatz 3 RPG, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Lärm möglichst verschont werden sollen (Botschaft USG 1979 800, zu Art. 21 USG-E). Die PW können als Zielwerte für die anzustrebende Lärmbelastung verstanden werden, die keine oder höchstens noch unerhebliche Störungen verursacht (Christoph Zäch/Robert Wolf, in: Kommentar zum USG, N 10 zu Art. 23). Eine ähnliche Umschreibung des Schutzniveaus der PW gibt es vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem sog. Alltagslärm. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind dort die PW eingehalten, wenn höchstens geringfügige Störungen auftreten. Da die PW das schärfere Schutzniveau definieren als die IGW, muss die neue Regelung in Artikel 31a LSV dieses Schutzniveau sicherstellen.
Der neue Artikel 31a LSV geht davon aus, dass - sofern die spezifischen Voraussetzungen an den Flugbetrieb (keine ordentliche Flugbewegungen in der Zeit von 24:00 - 06:00 Uhr) und an die lärmempfindlichen Räume der neu zu erstellenden Gebäude (Schallschutz gemäss SIA-Norm 181, automatisch verschliess- und öffenbare Fenster, Anforderungen an das Raumklima) erfüllt sind - die in 4/6
312/2005-02204/03/01/26/144/08/N025-0932