Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/10: Revision Lärmschutz-Verordnung - Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge gegen Fluglärm · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N025-0932
der Zeit von 22:00 - 24:00 Uhr von Lärmimmissionen von zivilen Flugplätzen, auf denen
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Grossflugzeuge verkehren, betroffenen Personen höchstens geringfügig in ihrem Wohlbefinden gestört werden. In Artikel 31a LSV sind deshalb die oben erwähnten Kriterien so festgelegt worden, dass dadurch das erforderliche Schutzniveau des USG gewahrt bleibt. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Regelung in Artikel 31a LSV konform mit den Artikeln 22 und 24 USG ist.
Konformität mit dem Raumplanungsgesetz
Hauptziel des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist die haushälterische Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Dazu gehört insbesondere die innere Verdichtung. Die neue Regelung in Artikel 31a LSV ermöglicht eben diese, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b RPG sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diese Bestimmung gehört zu den Planungsgrundsätzen, d.h. zu einem Katalog von Wertungsgesichtspunkten, die nicht absolut gelten. Sie fordern kein bestimmtes Verhalten, das bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Tag zu legen wäre. Planungsgrundsätze enthalten blosse Planungsanliegen, die als Elemente der Entscheidfindung - neben anderen Belangen - im Rahmen des anwendbaren Rechts berücksichtigt und auf dem Wege der Interessenabwägung möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden wollen. Die Grundsätze bilden in ihrer Gesamtheit kein widerspruchfreies System und könne daher nicht immer gleichmässig verwirklicht werden. Konflikte zwischen den einzelnen Grundsätzen, die im Einzelfall Beachtung verlangen, sind durch eine Interessenabwägung auszutragen (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum RPG, N 9 und 15 zu Art. 3). Daran ändert der neue Artikel 31a LSV nichts. Selbst wenn die Anforderungen gemäss dieser Regelung erfüllt sind, kann daraus kein Anspruch auf Einzonung oder Erschliessung abgeleitet werden. Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein bestimmtes Gebiet als Bauzone und damit zur Überbauung eignet, ist weiterhin das Resultat der raumplanerischen Interessenabwägung massgebend. Die neue Regelung ist daher konform mit den Planungsgrundsätzen des RPG.
2.5 Wirtschaftliche Aspekte
Die oben erwähnten Kriterien führen zwar zu etwas höheren Baukosten, welche zulasten der Grundeigentümer gehen. Diese Kosten sind aber im Vergleich zum Mehrgewinn durch Nutzung von zusätzlichem Bauland vertretbar. Da mit der Anwendung der neuen Regelung die Grenzwerte als eingehalten gelten, sind Forderungen nach Schallschutzfenster, Entschädigungen oder Ausgleichszahlungen für übermässige Lärmimmissionen ausgeschlossen.
Bei einer nachträglichen Änderung des Betriebsreglements, welche die Überschreitung der IGW nach sich zieht, richten sich allfällige Entschädigungsansprüche nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Entschädigungssystem. Daraus könnten Mehrkosten für den Flughafenbetreiber oder die Gemeinwesen, welche eigentumsbeschränkende Massnahmen wie zum Beispiel Auszonungen von Grundstücken angeordnet haben, resultieren. Mehrkosten für den Bund sind nicht zu erwarten.
Bestehende Gebäude, wo die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind, sind von der Flexibilisierung der raumplanerischen Vorsorge nicht betroffen. Die im Rahmen des heute geltenden Lärmschutzrechts zu bezahlenden Schallschutzfenster gehen dort weiterhin zulasten des Verursachers.
2 Gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Absatz 4 LSV gelten als Grossflugzeuge Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg. 5/6 312/2005-02204/03/01/26/144/08/N025-0932