Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 7 Seiten

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der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen und internationale Abkommen zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen abzuschliessen (Art. 14 THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion) ausgestellt durch eine nach dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle.

Die EU-Druckgeräterichtlinie fällt in den Anwendungsbereich des MRA. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 1. Juni 2015 bzw. 19. Juli 2016 zu gewährleisten, muss die entsprechende Verordnung zeitgerecht angepasst und das einschlägige Kapitel des MRA durch eine Entscheidung des Gemischten Ausschusses revidiert werden. Bis zum Inkrafttreten der EU-Richtlinie müssen weiter alle im Rahmen des MRA anerkannten Konformitätsbewertungsstellen bei der EU-Kommission renotifiziert werden.

Um die sehr kurze Frist zur Anpassung der Druckgeräteverordnung (SR 819.121) an die CLP-Verordnung einhalten zu können, wird die Revision in zwei Etappen vollzogen. Die Anpassung an die CLP-Verordnung wird im Rahmen der Revision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11) vollzogen und per 1. Juni 2015 in Kraft gesetzt. Danach wird die Druckgeräteverordnung einer Totalrevision unterzogen um die Anpassung an den NLF umzusetzen, wobei die total revidierte Druckgeräteverordnung dann auf den 19. Juli 2016 in Kraft treten wird.

3. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvor-

schrift und der europäischen Regelung

Die vorliegende Verordnung übernimmt die europäische Regelung mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung.

4. Rechtliche Grundlagen

Die Druckgeräteverordnung stützt sich auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Weitere Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51).

5. Datum des Inkrafttretens

Analog Art. 49 der EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU plant die Schweiz, die Druckgeräteverordnung am 19. Juli 2016 in Kraft treten zu lassen.

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