Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 7 Seiten
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festgelegt wird, gibt eine Tabelle in Anhang Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Erlasse.
Abs. 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Druckgeräterichtlinie unter dem Vorbehalt, dass in der Druckgeräteverordnung gemäss Anhang gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang der Druckgeräteverordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe.
Mit dem Verweis werden die Definitionen “Inverkehrbringen“ (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und “Bereitstellung auf dem Markt“ (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) gemäss EU-Druckgeräterichtlinie übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter gefasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach EU-Druckgeräterichtlinie. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-Druckgeräterichtlinie. Bei der Revision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen.
Der aktuelle Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten vom 20. November 2002 enthält eine Regelung, die vorsieht, dass die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat, dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist. Da das Zusammenstellen von Druckgeräten im Betrieb nicht von der EU-Druckgeräterichtlinie 97/23/EU erfasst ist, bleibt in diesem Bereich Raum für nationale Regelungen. Die Schweiz hat diese Möglichkeit mit Art. 3 Abs. 2 der Druckgeräteverordnung wahrgenommen. Diese Regelung gilt auch unter der neuen Druckgeräteverordnung, obwohl bei den Begriffsbestimmungen keine solche Definition integriert wird. Einerseits legt die EU-Druckgeräterichtlinie neu in Art. 2 Ziff. 18 fest, dass Hersteller auch diejenige Person ist, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt und für eigene Zwecke verwendet, womit dieser Fall neuerdings auch in der Richtlinie geregelt ist. Da auch im PrSG, das subsidiär zur Anwendung gelangt, in Art. 2 Abs. 3 Bst. a festgelegt ist, dass der berufliche und gewerbliche Eigengebrauch eines Produkts dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist, kann von einer expliziten Formulierung dieser Schweizer Eigenheit verzichtet werden.
Gemäss Abs. 4 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die Druckgeräteverordnung und die darin enthaltenen Verweise auf die EU-Richtlinie und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen über Druckgeräte enthalten.
Artikel 2
In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten aufgestellt. Dies wird einerseits erreicht, indem man in Buchstabe a die allgemeine Anweisung aus Art. 3 Abs. 1 des PrSG übernimmt. Die zu schützenden Rechtsgüter sind weiter gefasst, da sie sowohl die Menschen, als auch die Güter und Haus- und Nutztiere enthalten. Dies geschieht in Anlehnung an Art. 40 und 42 und Erwägung Ziffer 17 der EU-Druckgeräterichtlinie. Auch wenn kein direkter Verweis auf diese Vorschriften erfolgt, geben diese den Sinn der EU-Druckgeräterichtlinie wieder und sind
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