Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 7 Seiten

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Artikel 6

In den Artikeln 39 ff. der EU-Druckgeräterichtlinie werden Kriterien für die Kontrolle von Druckgeräten durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 20-28 PrSV bereits über ein gut funktionierendes Marktüberwachungssystem im Bereich der Produktesicherheit. Aus diesem Grund wird vorliegend lediglich auf die einschlägigen Artikel der Marktüberwachung in der PrSV verwiesen.

Artikel 7

Mit Inkrafttreten der neuen Druckgeräteverordnung tritt die alte Druckgeräteverordnung ausser Kraft. Das Inkrafttreten der Druckgeräteverordnung bewirkt gewisse Änderungen des bisherigen Rechts. Diese werden im Abs. 2 aufgeführt.

Artikel 8

Entsprechend der EU-Druckgeräterichtlinie wird präzisiert, dass Druckgeräte, die bis einen Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht wurden und gemäss der alten Druckgeräteverordnung konform waren, auch nach Inkrafttreten in Betrieb genommen werden dürfen. Dies ist zwar rechtssystematisch normal, wird aber zur Sicherheit explizit erwähnt. Dasselbe gilt für Bescheinigungen und Beschlüsse, die unter der alten Druckgeräteverordnung erlassen wurden.

Artikel 9

Die neue Druckgeräteverordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft. Damit erfolgt das Inkrafttreten an dem für die Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Termin. Eine frühzeitige Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit haben sich auf die neue Verordnung einzustellen.

Anhang

Vgl. Art. 1

07.12.2012

07.12.2012

541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.4.932858 7/7