Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/116: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) · 7 Seiten

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6. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Si-

cherheit von Druckgeräten

Vorbemerkungen:

Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie in die Schweizerische Maschinenverordnung bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik. Die Neuerungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüberwachung. Die materiellen Anforderungen an die Druckgeräte und Baugruppen sind davon nicht betroffen.

Es wird auf die Version der EU-Druckgeräterichtlinie verwiesen, die im ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164 veröffentlicht wurde, weshalb im Falle einer Revision der EU-Druckgeräterichtlinie die Verordnung entsprechend angepasst werden muss. Damit wird sichergestellt, dass es sich im Schweizer Recht um einen statischen und nicht um einen dynamischen Verweis handelt.

Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben werden, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE-Kennzeichnung (vgl. Ausführungen zu Art. 3).

In der deutschen Version der EU-Druckgeräterichtlinie wird neu der Begriff “wesentliche Sicherheitsanforderungen“ verwendet. Dieser Begriff ist als Synonym zum Begriff “grundlegende Sicherheitsanforderungen“ zu werten, wie er in der alten Druckgeräteverordnung und im Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und in der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) zu finden ist.

Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512) und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Das Kapitel über die Marktüberwachung wird im Schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.

Artikel 1

Abs. 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung als Regelungsgegenstand der Druckgeräteverordnung. Da die Druckgeräteverordnung aufgrund der Verpflichtung im MRA die Umsetzung der EU-Druckgeräterichtlinie bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-Druckgeräterichtlinie, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die Druckgeräteverordnung im Sinne der EU-Druckgeräterichtlinie auszulegen ist.

Mit dem Verweis in Abs. 2 wird der Geltungsbereich der Druckgeräteverordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU-Druckgeräterichtlinie übereinstimmt. Da der Geltungsbereich der EU-Druckgeräterichtlinie auch mit Verweisen auf andere Richtlinien

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