Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

5.5 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen der Kantone

Im Kapitel 5.5 werden zwei Fragen behandelt:

1. Welche Ausgleichswirkung wurde in den einzelnen Jahren im Vergleich zum Mindestaus-

stattungsziel gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG (85 % des SSE aller Kantone) erzielt (Kapitel 5.5.1)?

2. Ist die Zielgrösse 85 Prozent weiterhin angebracht (Kapitel 5.5.2)?

Die Frage, ob das Ziel mit einem anderen Mechanismus besser erreicht werden könnte, wird im Kapitel 8 erläutert.

5.5.1 Entwicklung der Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen

Der Finanzausgleich soll als ein Ziel ressourcenschwachen Kantonen eine Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten. Nach Artikel 6 Absatz 3 FiLaG soll der standar- disierte Steuerertrag (SSE) eines Kantons pro Einwohner zusammen mit den Leistungen des Ressourcenausgleichs mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. Diese Mindestausstattung stellt jedoch keine Garantie, sondern eine Zielgrösse dar. Somit ist auch ein Index SSE nach Ausgleich unter 85 Punkten mit dem FiLaG konform. Artikel 19 Absatz 8 FiLaG hält zudem fest, dass bei der Überprüfung des Mindestausstattungsziels die Leistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt werden.

Im Referenzjahr 2014 beträgt der Index SSE der Kantone Jura und Uri 87 Punkte (vgl. Abbil- dung 5.20). Werden zudem die Leistungen aus dem Härteausgleich berücksichtigt, erreicht der Jura 90,3 Punkte.