Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
– Die privilegierte Besteuerung von Holding- und Verwaltungsgesellschaften sei vor allem ein
Mittel der Wirtschaftsförderung für Kantone mit positiven Standortfaktoren für Dienstleis- tungen. Kantone mit einer starken Verankerung und Standortvorteilen im Industriesektor könnten davon weniger profitieren. Um im internationalen Standortwettbewerb bestehen zu können, seien solche Kantone deshalb auf Steuererleichterungen angewiesen, und diese seien beim Ressourcenpotenzial folglich ebenfalls zu berücksichtigen.
Argumente für die Nichtberücksichtigung der Steuererleichterungen beim Ressourcenpotenzial
– Grosser Handlungsspielraum der Kantone: Die Steuererleichterungen basieren zwar auf
einer gesetzlichen Grundlage des Bundes; der Bund gewährt die Steuererleichterungen jedoch subsidiär auf Antrag der Kantone. Somit besteht ein wesentlicher Unterschied zu den privilegiert besteuerten Gesellschaften, wo die reduzierte Besteuerung auf einem Rechtsanspruch im Steuerharmonisierungsgesetz beruht.
Bei den Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete haben die Kantone einen grossen Handlungsspielraum. Das bedeutet, dass die Kantone mit wirt- schaftlichen Erneuerungsgebieten die Höhe ihres Ressourcenpotenzials und damit auch die Ausgleichszahlungen direkt beeinflussen könnten, sofern die Berücksichtigung der Steuererleichterungen nicht auf objektiven, von der effektiven Gewährung von Steuer- erleichterungen losgelösten Kriterien erfolgen würde. Genau diese Beeinflussbarkeit der Ausgleichszahlungen war einer der Hauptmängel des Finanzkraftindexes im früheren Aus- gleichsregime, der mit der NFA ausgemerzt wurde.
– Ungleichbehandlung der Kantone: Im Unterschied zur privilegierten Besteuerung von Hol-
ding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften sind die Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete auf diese Gebiete beschränkt; es können somit nicht alle Kantone von den Steuererleichterungen des Bundes Gebrauch machen. Dies ist zwar durchaus im Sinn der Regionalpolitik, welche die Chancen von strukturell benachteiligten Landesteilen im Steuerwettbewerb erhöhen will. Beim Finanzausgleich dagegen sollen alle Kantone gleich gestellt sein.
– Bevorzugung eines spezifischen Instruments des Steuerwettbewerbs: Die Berücksichti-
gung der Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete im Res- sourcenpotenzial hätte zur Folge, dass diese gegenüber einer Strategie von allgemein tiefen Steuersätzen bevorzugt würden. Reduziert ein Kanton die Steuerbelastung für juristische Personen generell, so hat dies keinen direkten Einfluss auf das Ressourcen- potenzial. Allerdings ist er mit einem steigenden Ressourcenpotenzial konfrontiert,
sofern sich aufgrund der Steuerpolitik tatsächlich neue Firmen ansiedeln, was durch- aus dem Konzept der steuerlich ausschöpfbaren Wertschöpfung entspricht. Würden diskretionäre Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete im Ressourcenpotenzial berücksichtigt, so würde der Mechanismus «niedrigere Steu- ern – Ansiedelung neuer Firmen – steigendes Ressourcenpotenzial» für die betreffen- den Gewinne ausgeschaltet. Es würde ein Fehlanreiz zu Gunsten von diskretionären Steuererleichterungen geschaffen.
– Vermischung von Finanzausgleich und Regionalpolitik: Die grundlegenden Voraussetzun-
gen für Steuererleichterungen werden durch die Regionalpolitik des Bundes bestimmt.
Bei einer Berücksichtigung der Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete im Ressourcenpotenzial würde deshalb ein Instrument des Finanzausgleichs