Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Dem Kernanliegen des Bonny-Beschlusses wird somit auch nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes Rechnung getragen; dies auf seinerzeitigen Wunsch des Parlaments und einer Mehrheit der Kantone. Der Perimeter der Fördergebiete wurde mit den neuen Verordnungen3 indessen deutlich reduziert.

Problemstellung im Zusammenhang mit dem Ressourcenausgleich

Im Rahmen des Ressourcenausgleichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone an der steuerlich ausschöpfbaren Wertschöpfung gemessen. Diese Grundidee wird mit Hilfe der Steuerstatistik umgesetzt. Dementsprechend basiert der Ressourcenausgleich

auf dem Ressourcenpotenzial der Kantone; dessen Datenbasis ist die Aggregierte

Steuerbemessungsgrundlage.

Nun werden die Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete bei der Aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nicht in Abzug gebracht. Das bedeutet, dass die betroffenen Gewinne der juristischen Personen vollständig in das Ressourcenpotenzial ein- fliessen, der Ressourcenindex der entsprechenden Kantone somit keine Reduktion erfährt.

Kritik an der Nichtberücksichtigung der Steuererleichterungen beim Ressourcenpotenzial

Im Vorfeld der Inkraftsetzung der NFA ist gegenüber der beim Ressourcenausgleich geltenden Praxis teilweise Kritik in dem Sinn geübt worden, dass Gewinne von Unternehmungen, denen im Rahmen der Regionalpolitik Steuererleichterungen gewährt werden, im

Ressourcenpotenzial nur teilweise berücksichtigt werden sollten.

Im Zusammenhang mit der angesprochenen Kritik ist allerdings anzufügen, dass diese The- matik seit Erscheinen der dritten NFA-Botschaft im Jahr 2006 nie mehr zu politischen Diskus- sionen Anlass gegeben hatte.

Für eine nur teilweise Berücksichtigung der Steuererleichterungen im Ressourcenpotenzial wurden im Vorfeld der Inkraftsetzung der NFA folgende Argumente vorgebracht:

– Die Steuererleichterungen beruhten auf Bundesrecht. Der Bund lege somit eine reduzierte

Besteuerung dieser Gewinne nahe. Damit schränke die Regionalpolitik des Bundes indirekt die Ausschöpfbarkeit dieser Gewinne ein, weshalb die Gewinne nicht vollständig in das Ressourcenpotenzial einfliessen dürften. Die vollständige Berücksichtigung bestrafe jene Kantone, welche von den Instrumenten der Regionalpolitk des Bundes Gebrauch machen.

– Des Weiteren bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Holding-, Domizil-

und gemischten Gesellschaften, wo die Kantone – auch aufgrund einer Bundesregelung, dem Steuerharmonisierungsgesetz – ebenfalls einen relativ grossen Handlungsspielraum für eine reduzierte Besteuerung von Unternehmensgewinnen hätten.

3 – Verordnung des Bundesrats über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) und – Verordnung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen (SR 901.022.1).