Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

1.2 Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für den Wirksamkeitsbericht ist Artikel 18 FiLaG (vgl. Kasten). Absatz 1 hält fest, dass der Bericht neben der Wirksamkeit des Finanz- und Lastenausgleichs auch dessen Vollzug und somit die Prozesse zur Berechnung der Ausgleichszahlungen (Administra- tion und Qualitätssicherung) zu beurteilen hat.

Art. 18 FiLaG:

1

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den

Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2

Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende

Periode.

3

Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden ge sondert dargelegt.

Absatz 2 enthält Vorgaben zum Inhalt des Wirksamkeitsberichts. So stehen die Ziele des Finanzausgleichs nach Artikel 2 FiLaG im Zentrum der Analyse. Hinsichtlich des zeitlichen Horizonts der Untersuchungen steht die vergangene Vierjahresperiode, also die Jahre 2012 bis 2015 im Vordergrund. Auf der Basis der Ergebnisse soll der Wirksamkeitsbericht mögliche Massnahmen für die kommende Vierjahresperiode (2016 bis 2019) diskutieren. Eine besondere Stellung nimmt die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ein, deren Wirkungen unabhängig von den Auswirkungen des Finanzausgleichs im engeren Sinn zu beurteilen sind.

Artikel 18 FiLaG wird in den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) konkretisiert. Des Weiteren besteht mit Artikel 57 FiLaV eine Übergangsbe- stimmung zum Inhalt der beiden ersten Wirksamkeitsberichte, d.h. sie ist auch für den vorliegenden Bericht noch relevant.