Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

1.2.1 Inhalt des Wirksamkeitsberichts

Art. 46 FiLaV:

1

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

a. Er gibt Auskunft über:

1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für

den Ressourcen und Lastenausgleich,

2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den

horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die

ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen und Lastenausgleichs,

2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4

FiLaG),

3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer

Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen

Ressourcenausgleich.

2

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressour cen und Lastenausgleichs enthalten.

3

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

4

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf

die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Eva luation.

5

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe

wieder.

Artikel 46 Absatz 1 FiLaV beschreibt den Untersuchungsgegenstand des Wirksamkeitsberichts. In Buchstabe a Ziffer 1 wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vollzugs dem Prozess der Datenbeschaffung für den Ressourcen- und Lastenausgleich eine besondere Beachtung zukommt. Im Vordergrund stehen dabei Aussagen über die Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität. In Ziffer 2 wird die Volatilität der Beiträge im Ressourcenausgleich zum expliziten