Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

nachvollzogen werden. Anders ist es mit dem Basisfaktor. Dieser wird aufgrund von individuellen Steuerdaten berechnet werden. Diese Daten unterstehen damit dem Steuergeheimnis und können deshalb nur von der ESTV berechnet werden.

Für Holdinggesellschaften ist der Basisfaktor 0. Bei den Domizil- und gemischten Gesellschaften wird für jedes Unternehmen einzeln der steuerbare Anteil der übrigen Einkünfte aus dem Ausland berechnet. Dies für alle Bemessungsjahre der letzten Vierjahresperiode (für die dritte Vierjahresperiode entspricht dies den Bemessungsjahren 2006–2012). Das erste Quartil dieser Anteile entspricht dem Basisfaktor. Für die zweite Vierjahresperiode lag dieser Wert bei 6,2 Pro- zent für die Domizilgesellschaften, bzw. bei 10,0 Prozent für die gemischten Gesellschaften.

Eine grundsätzliche Kritik an der Berechnungsmethode wurde bisher nicht geäussert. Aber das Bedürfnis der Kantone, die Berechnung der Beta-Faktoren nachvollziehen zu können ist aufgrund der erheblichen Konsequenzen für das Ressourcenpotenzial verständlich. So lange jedoch Individualdaten verwendet werden, wird dies nicht möglich sein.

7.2.3 Artikel 54 FiLaV

Aus Gründen der Datenqualität wurde in Artikel 19 Absatz 5 FiLaV festgelegt, dass ein Kan- ton nur bei definitiv veranlagten juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus von einem Beta-Wert profitieren kann. Dadurch sollten die Kantone einen Anreiz haben, die Ver- anlagungen zeitgerecht durchzuführen.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

1

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG14 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

2

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

3

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grund lage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des

Ressourcenausgleichs.

4

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem

Zuschlagsfaktor.

5

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1

Da bei Einführung der NFA nicht alle Kantone eine jährliche Veranlagung kannten, wurde jedoch noch Artikel 54 Absatz 1 in die Übergangsbestimmungen aufgenommen. Dieser sollte den Kantonen genügend Zeit geben, ihre Veranlagungspraxis anzupassen.