Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht
Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Art. 54 Provisorische Angaben
1
Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung,
sofern provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.
2
Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.
Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus ent spricht der Summe:
a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Ab sätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG10, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
Die Übergangsbestimmung gilt nur bis zum Bemessungsjahr 2013, d.h. Referenzjahr 2017. Das bedeutet, dass ab dem Referenzjahr 2018 die Gewinne von provisorisch veranlagten Statusgesellschaften vollständig in das Ressourcenpotenzial einfliessen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es den Kantonen nicht in jedem Fall möglich ist, alle betroffenen juristischen Personen rechtzeitig zu veranlagen. Dies aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können (z.B. hängige Verfahren). Weil es sich aber teilweise um Gesellschaften mit erhebli- chen Reingewinnen handelt, ist es für die Kantone von Bedeutung, ob die Auslandgewinne vollständig oder nur zu 2,7 bis 12,5 Prozent in das Ressourcenpotenzial einfliessen.
Die Fachgruppe Qualitätssicherung ist der Meinung, dass in diesen Fällen die Daten auch der eingereichten Steuererklärung entnommen werden können. Die Qualität der Daten bleibt dadurch gewährleistet. Sie schlägt deshalb vor, den Artikel 54 FiLaV in definitives Recht zu übernehmen. Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht schliesst sich dieser Meinung an.