Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
2 Ressourcen- und
Lastenausgleich 2012–2014
Im Finanzausgleich i.e.S. wird zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finan- ziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag für Sonderlasten) unterschieden. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenaus- gleich besteht aus einem geografisch-topografischen (GLA) und einem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) und wird vollumfänglich vom Bund getragen. Nachfolgende Abbildung zeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenausgleichs im Jahr 2014.
Abbildung 2.01 Finanzströme im Ausgleichssystem für das Jahr 2014,
Abbildung 2.01 Finanzströme im Ausgleichsystem für das Jahr 2014, ohne Härteausgleich
ohne Härteausgleich
Zahlungen in Mio. CHF
2'220726
vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes
1'508
geografisch- soziodemo-
Ressourcenausgleich
topografisch grafisch
363363
3'728
Ressourcenschwache Kantone Ressourcenstarke Kantone
AG BL ZG
AI AR FR GL GR LU NW SZ
OW SG TG UR VS BE JU BS GE SH VD ZH
TI
NE
GLA-Empfänger SO SLA-Empfänger Kantone mit Sonderlasten
Der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt im Referenzjahr 2014 knapp 2220 Millionen. Der Grundbeitrag des vertikalen Ressourcenausgleichs (VRA) wird jeweils im ersten Jahr einer neuen Vierjahresperiode (in diesem Fall 2012) vom Parlament festgelegt und in den Folgejahren gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben. Die ressourcenstarken Kantone stel- len im Jahr 2014 einen Beitrag in der Höhe von 1508 Millionen bereit. Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone (horizontale Ressourcenausgleich; HRA) wird ebenfalls vom Parlament festgelegt und schreibt sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG nur entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale der ressourcenstarken Kantone fort.