Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

2 Ressourcen- und

Lastenausgleich 2012–2014

Im Finanzausgleich i.e.S. wird zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finan- ziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag für Sonderlasten) unterschieden. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenaus- gleich besteht aus einem geografisch-topografischen (GLA) und einem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) und wird vollumfänglich vom Bund getragen. Nachfolgende Abbildung zeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenausgleichs im Jahr 2014.

Abbildung 2.01 Finanzströme im Ausgleichssystem für das Jahr 2014,

Abbildung 2.01 Finanzströme im Ausgleichsystem für das Jahr 2014, ohne Härteausgleich

ohne Härteausgleich

Zahlungen in Mio. CHF

2'220726

vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes

1'508

geografisch- soziodemo-

Ressourcenausgleich

topografisch grafisch

363363

3'728

Ressourcenschwache Kantone Ressourcenstarke Kantone

AG BL ZG

AI AR FR GL GR LU NW SZ

OW SG TG UR VS BE JU BS GE SH VD ZH

TI

NE

GLA-Empfänger SO SLA-Empfänger Kantone mit Sonderlasten

Der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt im Referenzjahr 2014 knapp 2220 Millionen. Der Grundbeitrag des vertikalen Ressourcenausgleichs (VRA) wird jeweils im ersten Jahr einer neuen Vierjahresperiode (in diesem Fall 2012) vom Parlament festgelegt und in den Folgejahren gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben. Die ressourcenstarken Kantone stel- len im Jahr 2014 einen Beitrag in der Höhe von 1508 Millionen bereit. Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone (horizontale Ressourcenausgleich; HRA) wird ebenfalls vom Parlament festgelegt und schreibt sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG nur entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale der ressourcenstarken Kantone fort.