Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Die Bundesverfassung gibt im Sinne einer indirekten Belastungsobergrenze eine Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich vor. Gemäss Artikel 135 Absatz 3 BV betragen im Ressourcenausgleich die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes. Das bei der erstmaligen Festlegung der Grundbeiträge im Jahr 2008 beschlos- sene Verhältnis von 70 Prozent für die ressourcenstarken Kantone nahm bis 2011 leicht zu und reduzierte sich seitdem auf 67,9 Prozent bis ins Jahr 2014, liegt also nur knapp über der verfassungsmässigen Untergrenze.

Abbildungen_WIBE_2_d.xlsx Abb.2.02

Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis zum schweizerischen Mittel ge- setzt, resultiert daraus der Ressourcenindex.

Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2012 und 2014

Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2012 und 2014

20122014

ZG

SZ

GE

BS

NW

ZH

VD

SH

BL

TI

NE

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SO

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VS

GLGL

JUJU

UR

0 50 100 150 200250

Die Abbildung macht deutlich, dass Zug mit einem Ressourcenindex von 243,8 Punkten (2014) den mit Abstand grössten Ressourcenindex aufweist. Gefolgt von Schwyz, Genf und Basel-Stadt mit ca. 150 Indexpunkten. Alle Kantone oberhalb von 100 Punkten (vgl. schwarze