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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Schlachtviehverordnung

Werden Fleischteile des Nierstücks, das heisst Huft, Filet oder Roastbeef, in separaten Kartons importiert, muss die Zollveranlagung die gleiche Anzahl der jeweiligen Fleischteile enthalten (Bspw: 10 Filet ganz, 10 Huft ganz und 10 Roastbeef ganz).

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, erfolgt die Verzollung der zerkleinerten oder überzähligen Fleischteile zum Ausserkontingentszollsansatz (Absatz 1ter).

Artikel 19 Zahlungsfrist

Artikel 19 Absätze 1 und 2 „Regelungen zur Einfuhr vor Bezahlung der Zuschlagspreise“ werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Absatz 1, der Hinweis auf Absatz 1 und 2 („vorbehältlich von Absatz 1 und 2“) wird gestrichen.

Artikel 20

Artikel 20 zur Sicherstellung wird aufgrund der Änderung von Artikel 19 obsolet.

Artikel 26 Abs. 1 Bst. abis

Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll mittels Leistungsvereinbarung an eine private Organisation übertragen werden. Deshalb wird ein neuer Buchstabe abis zur Übertragung der Aufgabe „die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts“ in Artikel 26 aufgenommen. Die übrigen vom BLW zu übertragenen Aufgaben bleiben gegenüber der bestehenden Regelung unverändert.

Es ist vorgesehen, dass die private Organisation in den grossen Schlachtbetrieben (in welchen die nach Schlachtviehverordnung eine neutrale Qualitätseinstufung durchgeführt werden muss) systematische Kontrollen zur Ermittlung des Schlachtgewichts durchführen soll. In den kleineren Schlachtbetrieben ohne Pflicht zur neutralen Qualitätseinstufung soll die Kontrolle durch die private Organisation stichprobenweise erfolgen. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1).

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Für die Übertragung der Vollzugsaufgabe der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation kann der Bund maximal rund CHF 100‘000.- pro Jahr aufwenden. Zur Finanzierung dieser Vollzugsaufgabe müssen die benötigten finanziellen Mittel vom Kredit A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft in den Kredit A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch verschoben werden.

Sollte die Anhörung zur vorliegenden Verordnungsänderung ergeben, dass mehr finanzielle Mittel für den Vollzug bereit gestellt werden müssen, wäre eine weitergehende Beteiligung der betroffenen Akteure (Landwirtschaft, Viehhandel, Fleischverarbeitungsbetriebe) oder eine andere Finanzierungslösung, zum Beispiel mittels Gebühren, in Betracht zu ziehen.

Die übrigen in Zusammenhang mit der neuen Massnahme im BLW entstehenden Aufgaben (Verordnungsanpassungen, Anfragen etc.) werden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfüllt.

Bei den Versteigerungskontingenten nimmt der administrative Aufwand des Bundes leicht ab.