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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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merin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Bst. h Einleitungssatz

1. Daten zu Tieren der Rindergattung

Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden:

h. Betrifft nur den französischen Text

Ziff. 3 Bst. g Ziff. 3

3. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:

g. bei der Kastration eines männlichen Tiers:

3. Aufgehoben

III

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 wird wie folgt geändert:

Art. 15c Abs. 8

8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.

Art. 15e Abs. 7

7 Die Meldungen nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.

4 SR 916.401