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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anforderungen des bisherigen Winterauslaufs. Diese Änderung entspricht einem Anliegen der Praxis und von Vollzugstellen, insbesondere dann, wenn im Frühjahr noch Schnee in den höheren Lagen vorhanden ist.
Anhang 6 Buchstabe E Ziffer 7.2
Die Minimierung der Gefährdung von Gewässern liegt in der Eigenverantwortung jedes Landwirts. Die Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung werden u.a. im von BAFU und BLW herausgegebenen Dokument „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ konkretisiert. Gemäss Tabelle 15 sind Suhlen in Grundwasserschutzzonen nicht zulässig und in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao ist nach wie vor eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich. In den übrigen Bereichen sind keine kantonalen Bewilligungen mehr notwendig. Der entsprechende administrative Aufwand für Landwirte und kantonale Vollzugsstellen entfällt.
Anhang 6 Buchstabe E Ziffer 7.4
Auf Grund von verschiedenen Anfragen zur Bestimmung wurde diese präzisiert.
Anhang 7
Auf Grund der Erreichung des Flächenziels für Biodiversitätsförderflächen wird der Anreiz zur Beteiligung mit der Senkung der Beiträge reduziert. Damit wird relativ betrachtet der finanzielle Anreiz für Flächen mit Qualitätsstufe II gegenüber Flächen der Qualitätsstufe I erhöht. Für extensiv genutzte Wiesen im Talgebiet wird die Senkung bei Q I mit einer entsprechenden Erhöhung bei Q ll kompensiert. Ferner wird auch der Beitrag für die Biodiversitätsförderfläche im Sömmerungsgebiet gesenkt, weil die Beteiligung sehr hoch ist.
Anhang 8
Die Möglichkeit, Mehraufwände dem Bewirtschafter zu überwälzen soll auf die Fälle ausgeweitet werden, in denen Kontrollen erschwert oder verweigert werden und in denen die Kontrolleure bedroht werden.
Weil die Vernetzungsbeiträge durch die Kantone kofinanziert werden, sollen die Kantone bei einem erstmaligen Verstoss wie bisher Spielraum bei den Kürzungen haben. Daher schreibt der Bund nur vor, wie viel bei einer nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen mindestens zu kürzen ist. Die Aufnahme der Kürzung von Vernetzungsbeiträgen in die DZV erfolgt verspätet, da die kantonalen Richtlinien zur Vernetzung dem BLW erst per 30. September 2014 zur Prüfung eingereicht werden mussten.
Weil Bestimmungen zur Bewirtschaftung ändern, müssen konsequenterweise Ziffer 2.9.10 Buchstabe i, Ziffer 2.9.14 Buchstabe f und Ziffer 2.10.3 Buchstabe a angepasst werden. Ziffer 2.3.1 Buchstabe c (Tierschutz) wird präzisiert.
3.5 Auswirkungen
3.5.1 Bund
Die Nicht-Einführung der Qualitätsstufe III für Biodiversitätsflächen führt zu einer Klärung der Zuständigkeiten zwischen BAFU und BLW auf den NHG-Flächen.
Die folgenden Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Änderungen zur Folge:
- Bei der Bewilligung der Saatmischung wird die Verantwortung auf das BLW übertragen. Der Auf-
trag für die Abklärungen verbleibt jedoch bei Agroscope.