Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 7 Seiten
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Artikel 5 Beiträge für Kooperationsprojekte
Laut FR, VD und SZ tragen Kooperationsprojekte zur Sichtbarkeit der Schweiz im internationalen Kontext bei. actionuni betont, dass diese insbesondere für den akademischen Mittelbau wertvoll sind.
swissuniversities erachtet die Parallelfinanzierung zur ordentlichen Projektbeteiligung als Drittlandpartner als unnötig und schlägt vor, stattdessen bei bewilligten EU-Projekten die für Schweizer Teilnehmende nicht förderbaren Aktivitäten zu finanzieren. swissuniversities wünscht sich auch, dass die Projektkoordination für Schweizer Institutionen ermöglicht wird, was in solchen Fällen die Übernahme sämtlicher Projektkosten durch die Schweiz erfordern würde.
Die ch Stiftung bemängelt, dass sich die Beiträge für Projektmanagement und –durchführung in Erasmus+ üblicherweise nicht auf Personalkosten beschränken.
Artikel 6 Bemessung und Verfahren
VD erachtet die Bemessungsgrundlagen als angemessen und die Prioritätenordnung als transparent. Gemäss AG ist hingegen das Ermessen des SBFI bei der Beitragsgewährung nicht förderlich für die Verfahrenssicherheit und –transparenz.
Die Plafonierung der Beiträge auf maximale Ansätze der EU nach Abs. 2 ist gemäss ZH und swissuniversities einschränkend, da die Schweiz ein Hochpreisland ist. Gemäss FR, BE, swissuniversities und ETH-Rat widerspricht Abs. 7 Bst. b ferner dem Prinzip der Reziprozität im Hochschulbereich und birgt so auch Risiken für die entsendende Mobilität.
Die ch Stiftung zweifelt den Nutzen der prioritären Unterstützung nichtkommerzieller Organisationen an,
weshalb sie die Streichung von Bst. c vorschlägt.
Artikel 7 Grundsatz
Der ETH-Rat und swissuniversities wünschen eine alternative Bezeichnung der vorbereitenden Besuche gemäss Abs. 1 Bst. c respektive Art 10, da der Begriff in früheren EU-Programmen unterschiedlich verwendet wurde. Auch die ch Stiftung verweist auf die unterschiedliche Verwendung des Begriffs.
Artikel 8 Information, Beratung, Dissemination, und Valorisierung
FR streicht die besondere Wichtigkeit der Dissemination und Valorisierung in der aktuellen Situation heraus. Die SVP empfiehlt hingegen eine Streichung dieses Artikels, da gute Angebote keiner Promotion bedürfen.
Artikel 9 Vertretung von Schweizer Anliegen
Die SVP regt Verzicht auf Aufblähung der Schweizer Bildungsbürokratie in neuen internationalen Gremien an.
Artikel 10 Vorbereitende Besuche
FR begrüsst die Wiedereinführung vorbereitender Besuche, die insbesondere im Status eines Drittlands wichtig sind. FR regt auch Mittel für die Durchführung von Netzwerktreffen oder Kontaktseminaren an.
swissuniversities wünscht mehr Informationen im erläuternden Bericht, ob diese zusätzliche Aktivität Kürzungen in anderen Aktivitäten zur Folge hat.
Die SVP sieht im Zeitalter digitaler Kommunikation keine Notwendigkeit für vorbereitende Besuche.
Gemäss ETH-Rat wäre unter Abs. 2 eine Klarstellung angezeigt, dass der erwähnte Betrag pro teilnehmender Person gelte. In Abs. 3 sollte zudem einerseits der Verweis zu den subventionsrechtlichen Bestimmungen erwähnt werden (analog zu Art. 6 Abs. 5) und andererseits die Abgrenzung dieser Förderung von den unter Art. 4 und 5 definierten Projekten sichergestellt werden.
Artikel 11 Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen
Die ch Stiftung begrüsst die Möglichkeit, auf dieser Grundlage Netzwerk- und Kooperationsaktivitäten zu fördern. Der SGV schlägt vor, dass die unterstützten Organisationen Gewähr bieten sollten, ihre Aktivitäten in enger Zusammenarbeit mit der Verbundpartnerschaft durchzuführen.
Die SVP sieht in diesen Massnahmen hingegen eine Aufblähung der Bildungsbürokratie.