Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 7 Seiten

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Artikel 12 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

Laut AG ist die Aufsicht nur rudimentär beschrieben, es fehlen Massnahmen bei nicht bestimmungsgerechter Förderung oder ineffektiver Aufgabenerfüllung.

Die ch Stiftung bezweifelt, dass die Aufsicht in diesem Abschnitt gehört. Die im erläuternden Bericht erwähnte Evaluation im Verlauf des Jahres 2017 sei zudem nur nötig, wenn die Übergangslösung bis 2020 weitergeführt werde.

Artikel 13 Bezeichnung und Aufgaben

JU und ch Stiftung unterstreichen die Wichtigkeit klarer Kompetenzen und Prozeduren im Verhältnis zwischen dem SBFI und der nationalen Agentur. Für JU ist der Mehrwert einer Aufteilung der nationalen Agentur auf mehrere Institutionen, abgesehen von der Hochschulmobilität, fraglich.

Die ch Stiftung bezweifelt, dass die Umsetzung im Fall der Mobilitätsprojekte aktuell nach Bst. a erfolgt. Im Interesse der Mittelausschöpfung sollte hier gemäss ZH, ETH-Rat und swissuniversities die Beurteilung der eingereichten Gesuche – statt in der Regel jährlich – fortlaufend dem SBFI unterbreitet werden.

Während AR die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der ch Stiftung begrüsst, regt die SVP eine unabhängige Überprüfung derselben als nationale Agentur an. NE betont, dass das Fehlen regionaler Anlaufstellen bei der aktuellen nationalen Agentur, insbesondere ausserhalb des Hochschulbereichs, den Zugang zu den Aktivitäten erschwert. Deshalb sei die Nähe zu den Regionen und Zielgruppen in den Bestimmungen zur nationalen Agentur festzuhalten. In diesem Sinne fordert der SGV mehr Gewicht für die Berufsbildung, damit eine bessere Promotion der Höheren Berufsbildung unter Einbezug der betroffenen Branchen und Organisationen sichergestellt werden kann.

Artikel 14 Abgeltungen

Die ch Stiftung bestreitet, dass für die Abgeltung gemäss Abs. 1 eine kann-Formulierung ausreicht.

Artikel 15 Leistungsvereinbarung und Aufsicht

SO beantragt die Streichung des zweiten Satzes in Abs. 1, da die gesetzliche Grundlage nur eine einzige nationale Agentur vorsieht.

AG bemängelt wie bereits unter Art. 12 die rudimentär beschriebenen Aufsichts- und Korrekturmassnahmen.

Artikel 16 Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

SO bemängelt den fehlenden Verweis auf die Rechtsgrundlage der Kompetenzdelegation vom Gesamtbundesrat an das WBF. Die SVP fordert zudem den Einbezug der parlamentarischen Kommissionen WBK und APK.

Artikel 17 Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen

AR unterstützt die Schaffung der rechtlichen Grundlage für diese Bundesstipendien, solange dadurch die kantonale Zuständigkeit in Stipendienfragen nicht tangiert ist. VD begrüsst ausserdem, dass die Auswahl weiterhin nach den Vorgaben und Verfahren der Hochschulen stattfindet.

SGV schlägt vor, analog zum nationalen Ausbildungsbeitragsgesetz auch in diesen Stipendien Absolventen der Höheren Berufsbildung zu berücksichtigen.

Gemäss SVP soll der Ersatz dieser Stipendien durch Darlehen geprüft werden. Es fehle zudem die Ausrichtung auf global beste Institutionen und Spitzenleistungen. Ein Budgetwachstum für diese Aktivitäten sei unerwünscht.

Artikel 18 Beiträge

AR und VD unterstützen die vorgeschlagene Form der Förderung, die heimischen Hochschulen Möglichkeiten internationaler Bildungskooperation erschliessen. swissuniversities legt Wert darauf, dass nicht nur die explizit erwähnten Institutionen, sondern auch andere relevante Gesuche zu unterstützen sind.

Die SVP regt einen Verzicht auf die Aufblähung der Bildungsbürokratie an.