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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Entwurf vom 2.4.2015 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

vom ……

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU):

1. die Ausrichtung von Beiträgen,

2. die Begleitmassnahmen,

3. die Beauftragung einer nationalen Agentur,

4. die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite;

b. die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen;

c. die Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung;

d. die Beiträge zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) und die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses.

SR……

1 SR 414.51