Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

1 Ausgangslage und Beschreibung der Vorlage

1.1 Gegenstand

Die höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung (HBB) bildet seit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG)1 im Jahr 2004 zusammen mit den Hochschulen die Tertiärstufe des Schweizer Bildungssystems2. Die HBB zeichnet sich durch einen hohen Praxisbezug und eine konsequente Orientierung an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes aus. Dadurch geniessen die Abschlüsse der HBB eine hohe Akzeptanz und Nachfrage in der Wirtschaft.

Die HBB umfasst die eidgenössische Berufsprüfung (BP) mit Fachausweis, die eidgenössische höhere Fachprüfung (HFP) mit Diplom und die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an einer höheren Fachschule (BG HF).3 Mit den Nachdiplomstudien HF (NDS HF) bieten die höheren Fachschulen einen weiteren eidgenössisch anerkannten Abschluss an, welcher der Spezialisierung von Berufsleuten mit einem Tertiärabschluss dient.4

Eidgenössische Prüfungen

Die eidgenössischen Prüfungen (BP/HFP) stellen bildungssystematisch einen Sonderfall dar. Nicht der Weg zum Abschluss, d.h. die Ausbildung und ihre Inhalte sind definiert, sondern ausschliesslich die nachzuweisenden Berufsqualifikationen. „Prüfung“ ist also im wörtlichen Sinn zu verstehen: Prüfungen testen und bestätigen Handlungskompetenzen in arbeitsnahen Situationen. Zulassungsbedingungen zur Prüfung sind nicht curricular geregelte Kurse, sondern eine einschlägige berufliche Qualifikation auf Sekundarstufe II und mehrjährige Praxiserfahrung.

Die jeweils zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel in den Prüfungsordnungen.5 Das SBFI genehmigt die Prüfungsordnungen. Wer die eidgenössische Berufsprüfung besteht, erhält einen Fachausweis und wer die eidgenössische höhere Fachprüfung besteht, erhält ein Diplom. Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.6 Innerhalb eines Fachgebiets unterscheidet sich die HFP gegenüber der BP durch höhere Anforderungen.7 Die eidgenössischen Prüfungen sind insgesamt sehr dynamisch: Die institutionellen Rahmenbedingungen sind so gestaltet, dass eine Reaktion auf neue oder sich verändernde Bedürfnisse des Arbeitsmarktes innerhalb kurzer Zeit möglich ist, sei dies in Form von Anpassungen bestehender oder neuen Angeboten. Von den über 400 bestehenden eidgenössischen Prüfungen sind ständig bis zu hundert Prüfungsordnungen in Revision oder in Erarbeitung.

Vorbereitende Kurse

Unter den Begriff vorbereitendender Kurs fallen sämtliche Lehrveranstaltungen, die zur Vorbereitung zu einer Prüfung dienen, seien dies einzelne aufbauende Module oder klassische Kurse zur Prüfungsvorbereitung. Die vorbereitenden Kurse werden von 80 bis 90 Prozent der Prüfungskandidierenden besucht, sind aber nicht zwingend eine Bedingung für die Zulassung zur Prüfung und nicht eidgenössisch geregelt. Die vorbereitenden Kurse auf die HFP dauern mit durchschnittlich 3.4 Semestern etwas länger als diejenigen auf die BP mit 2.9 Semestern. Die durchschnittlichen Gebühren für einen vorbereitenden Kurs auf die BP liegen bei etwa 9'000 und auf die HFP bei etwa 13'000 Franken. Für das Material kommen bei den Kursen auf die BP ca. 1'000 Franken, auf die HFP ca. 1’700 Franken hinzu.

1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10)

2 Typ A: Hochschulen, Typ B: Höhere Berufsbildung (OECD Klassifikation).

3 Vgl. Art. 27 BBG

4 Per Ende 2014 wurden ca. 450 eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge und 180 Nachdiplomstudien an ca. 160 höheren Fachschulen sowie über 400 eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen (BP 240, HFP 170) gezählt. Im Jahr 2013 wurden 24‘400 vom Bund reglementierte Abschlüsse der höheren Berufsbildung erteilt (davon 14‘042 eidgenössische Fachausweise (BP), 2‘786 eidgenössische Diplome (HFP) und 7‘600 Diplome HF).

5 Vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG

6 Vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG

7 Vgl. Art. 23 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) 316/2013/01832 \ COO.2101.108.4.238814 4/52