Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

Einzelne Branchen geben zu bedenken, dass mit dem Systemwechsel ein Attraktivitätsverlust der eidgenössischen Prüfungen einhergehen könnte und äussern entweder Vorbehalte gegenüber der subjektorientierten Finanzierung oder präferieren eine objektorientierte Finanzierung (BZW-LYSS, Gastro-Suisse, hotel&gastro, hotelleriesuisse, interieursuisse, OdAWald, SMU, SSTH, Swissmem).

3.2.2 Artikel 56a Absatz 1 – Kann-Bestimmung und Definition der vorbereitenden Kurse

Neben den Kantonen und den Parteien äussern sich verschiedene Kreise zu Absatz 1. Drei Dachverbände der Wirtschaft (SAV, SGB, sbv) und siebenundzwanzig Trägerschaften und interessierte Kreise kritisieren die „Kann-Formulierung“. Das Bekenntnis, die HBB zu stärken, müsse sich klar im Gesetz widerspiegeln. Deshalb müsse die „Kann-Formulierung“ aufgehoben werden. Es wird ebenfalls die Befürchtung ausgesprochen, die Formulierung schaffe eine ungenügende Rechtsgrundlage für den finanziellen Anspruch.

Weiter fordern verschiedene Kreise, den Begriff „vorbereitende Kurse“ genauer zu definieren (CP, FMP, swissolympic, uspi suisse). Einige Organisationen weisen darauf hin, auch neuere Lernformen wie beispielsweise „E-Learning“ und „Distance Learning“ in der Definition zu berücksichtigen (dualstark, SVEB, SVV, VBSS, VPA). Zudem wird teilweise befürchtet, dass die Zertifikats- und Zulassungslehrgänge nicht als vorbereitende Kurse anerkannt würden (CP, FMP, edupool, KFMV, labmed, luzerner-schreiner, SBK, SKO, svbg, SVP Platten, swissolympic, VBSS) .

3.2.3 Artikel 56a Absatz 2 – Beitragssatz

Die Kantone begrüssen das Ziel, Beiträge bis maximal 50 Prozent an die effektiven Ausbildungskosten zu leisten. Von Seiten der Parteien fordert die SP, die Beiträge zu erhöhen. Die übrigen Parteien nehmen keine Stellung zu Absatz 2.

Bei den Dachverbänden der Wirtschaft, den Gesamtschweizerisch koordinierenden Gremien sowie den Trägerschaften und interessierten Kreisen sind die Rückmeldungen heterogener. Die KHF sowie sieben Trägerschaften und interessierte Kreise unterstützen den Beitragssatz vorbehaltlos. Grundsätzliche Zustimmung erhält der vorgesehene Beitragssatz von KFMV, SAV, eduS, dualstark und swissuni sowie von zwölf Trägerschaften und interessierten Kreisen. Insbesondere die Gesundheits- und landwirtschaftlichen Kreise fordern, in Ausnahmefällen die Beiträge auf bis zu maximal 90 Prozent zu erhöhen. Für eine generelle Erhöhung des regulären Beitragssatzes sprechen sich drei Dachverbände der Wirtschaft (sbv, SGB, SGV), die SDK, die landwirtschaftliche Branche (AGORA, AgriAliForm, LBV, LOBAG, OdAPferde, SBLV, SWBV, VTGL) und die Hotellerie- und Gastronomiebranche (GastroSuisse, hotel&gastro, hotelleriesuisse, SSTH) aus. Weitere einzelne Forderungen wie die Festlegung eines Mindestbeitragssatzes, eines fixen Prozentsatzes oder die Streichung einer Obergrenze werden ebenfalls vorgebracht.

dualstark, swissuni sowie vier Trägerschaften und interessierte Kreise wünschen die Einführung einer Pauschale. Gegen Pauschalen sprechen sich explizit SKO und uspi suisse aus.

3.2.4 Artikel 56a Absatz 3 – Delegation Bundesrat

Es sind nur einzelne Rückmeldungen zu diesem Absatz eingetroffen (hauptsächlich landwirtschaftliche Branche sowie SAV, SGV). Die sich äussernden Dachverbände und interessierten Kreise möchten in die Festlegung des Beitragssatzes, der anrechenbaren Kursgebühren und der Ober- und Untergrenze einbezogen werden.

3.2.5 Artikel 56a Absatz 4, 5 und 6 – Informationssystem

Zu den Absätzen betreffend das Informationssystem sind nur einzelne Stellungnahmen eingetroffen. Grundsätzlich wird das Informationssystem unterstützt.

3.2.6 Artikel 59 Absatz 1 – Finanzierung

Die Kantone, zwei Dachverbände der Wirtschaft (SGV, sbv), SVEB und zahlreiche Trägerschaften und interessierte Kreise fordern, in der BFI-Botschaft 2017 – 2020 jährlich 60 – 100 Millionen Franken für die subjektorientierte Finanzierung zu reservieren.

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