Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 9 Seiten
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Der Vorschlag drückt somit die notwendige, übergeordnete Finalität einer jeweiligen Massnahme der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit aus, ohne den besonders auf internationaler Ebene notwendigen Spielraum für unterschiedliche Kooperationsformen einzuschränken.
4 Finanzielle Auswirkungen
Mit der Teilrevision der Berufsbildungsverordnung wird ein bestehender Fördertatbestand erweitert bzw. ergänzt. Die für Vorhaben gemäss Art. 54 und 55 BBG benötigten Mittel werden mit einem Verpflichtungskredit beantragt (Art. 59 Bst. b BBG). Dieser Kredit wird vom Parlament alle vier Jahre mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) bewilligt, der verfügbare Voranschlagskredit jeweils mit dem Budget. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und einer Schätzung der zu erwartenden neuen internationalen Kooperationen in der Berufsbildung wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Mittel für die internationale Berufsbildungszusammenarbeit 2017 – 2020 im Rahmen des BFI-Kredits im Jahresdurchschnitt 5 Mio. CHF nicht übersteigen werden. Aktivitäten der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, welche im Rahmen anderer Politikbereiche
– insbesondere im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit - erfolgen und finanziert werden, sind von den obigen Erwägungen abzugrenzen und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision.