Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 9 Seiten
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für die anderen Politikbereiche des Bundes (z.B. Entwicklungspolitik) die rechtlichen Grundlagen bestehen, um die jeweiligen Ziele und Prioritäten auch mittels verstärkter Berufsbildungskooperationen zu verfolgen, fehlen im Bereich der Bildungspolitik bisher solide rechtliche Grundlagen. Gegenstand der folgenden Erläuterungen sind somit die rechtlichen Grundlagen für entsprechende Aktivitäten ausschliesslich im Rahmen der Bildungspolitik, in Abgrenzung und in Ergänzung zu Aktivitäten im Rahmen anderer Politikbereiche, zum Beispiel in der Entwicklungspolitik.
Als rechtliche Grundlage für die bis anhin gewährte finanzielle Unterstützung von internationalen Kooperationen Dritter im Bereich der Berufsbildung im Rahmen der Bildungspolitik dienten die Bestimmungen von Art. 54 des Berufsbildungsgesetzes3 (BBG). Ein erstes Kooperationsprojekt wurde als Pilotversuch im Rahmen der generellen Möglichkeit des BBG, Pilotprojekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung zu fördern, subventioniert4. Internationale Massnahmen und Vorhaben und ihre Relevanz für die Entwicklung der Schweizer Berufsbildung sind dabei jedoch nicht explizit erwähnt. Hinweise auf den internationalen Kontext finden sich einzig in Art. 68 BBG.
Internationale Berufsbildungskooperationen als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
Das SBFI kommt in seinen strategischen Erwägungen – unter anderem gestützt auf die ersten Erfahrungen aus den bisherigen Aktivitäten und dem Pilotprojekt – zum Schluss, dass Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, welche von Schweizer Partnern mitgetragen werden, ein hohes Potential aufweisen, langfristig die Position und die Anerkennung der Schweizer Berufsbildung in Partnerländern zu fördern und sie somit international und national generell zu stärken. Internationale Kooperationen können unter bestimmten Bedingungen im besonderen öffentlichen Interesse und somit unterstützungswürdig sein. Dies steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Private Initiative soll dort gefördert werden, wo ein öffentliches Interesse an einem An-
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gebot besteht und der Staat dies ganz oder teilweise nicht selber erfüllen kann oder will . Dies ist im Zusammenhang mit internationalen Berufsbildungskooperationen von besonderer Relevanz, da die gemachten Erfahrungen zeigen, dass staatliches Handeln allein nicht ausreicht, sondern dass erfolg-
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reiche und nachhaltige Initiativen von privaten Akteuren mitgetragen werden müssen .
Ein besonderes öffentliches Interesse im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit besteht dann, wenn entsprechende Massnahmen und Vorhaben nicht nur Ziele verfolgen, die im unmittelbaren Eigeninteresse der beteiligten Partner sind, sondern auch eine langfristige und nachhaltige Wirkung zu Gunsten des Schweizer Berufsbildungssystems anstreben, indem in jeweiligen Partnerländern möglichst umfassend das schweizerische System positioniert wird. Mögliche Ansätze hierzu umfassen beispielsweise die Verbreitung von systemischen Prinzipien und Ansätzen der schweizerischen Berufsbildung, den Transfer von spezifischer Expertise und Versuche einer generell positiven Gestaltung der Wahrnehmung der schweizerischen Berufsbildung im Partnerland. Ein Nutzen für das Schweizer Berufsbildungssystem ergibt sich dann, wenn dadurch unter anderem die Anerkennung von Schweizer Abschlüssen der Berufsbildung im Ausland gefördert wird, günstigere Rahmenbedingungen für die Mobilität von Schweizer Arbeitskräften sowie Akteuren der Berufsbildung (Lernende, Lehrpersonen etc.) geschaffen werden, die Reputation der Schweizer Berufsbildung gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen unterstützt wird, wichtige Erkenntnisse für die Entwicklung der Berufsbildung in der Schweiz gewonnen werden oder ganz generell die bilateralen Beziehungen in der Bildungspolitik mit einem Partnerland verbessert werden können. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den Aspekten der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit zu: Mit der Schweiz in Verbindung gebrachte Elemente und Ansätze der Berufsbildung müssen qualitativen Minimalstandards entsprechen, um Reputationsschäden für die schweizerische Berufsbildung zu vermeiden.
3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10; BBG) 4 Siehe subventionierte Projektreihe „SVETII – Swiss VET Initiative India“, 2008 – 2013. 5 Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBl 2000 5686) 6 Siehe Evaluation der „SVETII – Swiss VET Initiative India“, publiziert unter: http://www.sbfi.admin.ch/themen/01369/01697/index.html?lang=de