Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 9 Seiten
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der Schweizer und internationalen Berufsbildungsszene fördern, können zu den Zielen der internationalen Berufsbildungspolitik der Schweiz beitragen. Es wird vom SBFI als zielführend erachtet, die Aktivitäten solcher Akteure gegebenenfalls stärker unterstützen zu können. Die erste Durchführung des internationalen Berufsbildungskongresses in Winterthur in 2014 ist international auf grosses Interesse gestossen, was sich unter anderem in der Teilnahme von international sehr prominenten Referenten
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geäussert hat . Die durch das SBFI im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergebene Kongressreihe wird durch öffentliche und private Institutionen getragen bzw. finanziert. Im Sinne der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung und der Förderung von bottom-up-Initiativen der Akteure auf dem Feld der Berufsbildung sind für solche Vorhaben Subventionsmöglichkeiten, welche den üblichen partnerschaftlichen Abstützungsprozessen entsprechen, erwünscht.
Damit inskünftig Massnahmen und Vorhaben von Dritten im Sinne der obigen Beispiele auch über den engen Rahmen von Pilotprojekten hinaus vom Bund unterstützt werden können und um die internationale Berufsbildungszusammenarbeit zur Erreichung der oben erwähnten Ziele rechtlich solide zu verankern, sollen Aktivitäten dieser Art neu als zusätzliche Massnahmen im besonderen öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 BBG definiert werden. Die Regelung kann auf Verordnungsstufe erfolgen (Art. 55 Abs. 3 BBG).
2 Gesetzesgrundlage und Regelung auf Verordnungsstufe
Art. 55 BBG listet unter Abs.1 namentlich die besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse auf, für welche der Bund Beiträge sprechen kann. Abs. 3 sieht vor, dass der Bundesrat weitere Leistungen im besonderen öffentlichen Interesse festlegen kann, für die Beiträge gewährt werden können. Dem Bundesrat wird damit ermöglicht, auf neue Entwicklungen in der Berufsbildung bedarfsgerecht zu reagieren und die Förderpraxis des Bundes entsprechend anzupassen. Diese Möglichkeit ist kohärent mit der beabsichtigten generellen Entwicklungsoffenheit des BBG, wie sie die Botschaft zum Gesetz festhält: Als Rahmengesetz soll das BBG den Akteuren der Berufsbildung den Freiraum geben, die Inhalte kooperativ weiterzuentwickeln und auf neue Entwicklungen bedarfsgerechte Antworten zu finden. Die Normen im Gesetz wurden entsprechend in den massgebenden Bereichen bewusst offen formu-
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liert . Gestützt auf Art. 55 Abs. 3 BBG soll daher ein neuer Absatz 1 im Artikel 64 der Berufsbildungsverordnung aufgenommen werden, welcher Massnahmen der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse definiert.
Die Verankerung von Massnahmen der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als Fördertat-
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bestand nach Art. 55 BBG in der Berufsbildungsverordnung (BBV) nimmt Bezug auf die allgemeinen Ziele des BBG gemäss Art. 3 Bst. a und b und nutzt die bewusst definierte Entwicklungsoffenheit des Gesetzes. Vom Bund subventionierte Massnahmen und Vorhaben der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung sind aus berufsbildungspolitischer Sicht mit den übergeordneten Zielen eines Berufsbildungssystems in der Schweiz im Einklang, das sowohl auf der Ebene der Einzelnen als auch auf derjenigen der Unternehmen seine wesentlichen Funktionen zu erfüllen vermag: Um der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu dienen (Art. 3 Bst. b BBG), muss das Berufsbildungssystem langfristig als Teil eines differenzierten und integrierten Bildungssystems Fachkräfte ausbilden, welche über die richtige Mischung von beruflichen Handlungskompetenzen und Qualifikationen gemäss den Bedürfnissen der Wirtschaft verfügen. In einem internationalisierten Kontext und unter einem Anpassungsdruck von aussen kann ein solches System in seinen komparativen Stärken und Charakteristika nur erhalten und weiterentwickelt werden, wenn auch proaktive, grenzüberschreitende und verbundpartnerschaftliche Massnahmen zu seiner Positionierung und Stärkung im Ausland und zur Gestaltung des internationalen Kontextes und Diskurses gefördert werden können. Um dem Anspruch zu genügen, den Einzelnen Entfaltungsmöglichkeiten und die Integration in die Arbeitswelt zu bieten und ihnen berufliche Flexibilität zu vermitteln (Art. 3 Bst. a BBG), muss das System darüber
10 Siehe: http://www.vpet-congress.ch 11 Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBl 2000 5686 ff.)
12 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101; BBV)