Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/127: Teilrevision der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) bezüglich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit · 9 Seiten
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hinaus ebenfalls individuelle Entwicklungs- und Mobilitätsmöglichkeiten auf einem internationalisierten Arbeitsmarkt gewährleisten. Auch hier stellen grenzüberschreitende Massnahmen zur Bekanntmachung und Anerkennung des Schweizer Berufsbildungssystems und seiner Leistungsfähigkeit auf der Ebene der Kompetenzen seiner Absolventinnen und Absolventen eine wichtige Stossrichtung dar.
Die Subsumierung unter Art. 55 BBG gewährleistet zugleich, dass die bewährten allgemeinen Kriterien gemäss Art. 64 BBV und Prozesse der nationalen Projektförderung auch für die internationalen Kooperationen nationaler Akteure (Unternehmen, Organisationen der Arbeitswelt, Kantone, Bildungsinstitutionen und weitere Akteure der Berufsbildung) zur Anwendung gelangen. Dadurch wird insbesondere garantiert, dass die Unterstützung des Bundes von internationalen Kooperationen subsidiären Charakter hat sowie zeitlich und finanziell beschränkt ist: Nur nationale Partner der Berufsbildung, welche für den Erfolg und die Nachhaltigkeit auch von internationalen Kooperationen zentral sind, sind beitragsberechtigt. Sie müssen somit in einer gegebenen Projektstruktur eingebunden sein. Die Bundesbeiträge sind im Regelfall auf 60% der Projektkosten und die Dauer der Unterstützung auf fünf Jahre beschränkt, wobei Ausnahmen - wie bei allen anderen Fördertatbeständen gemäss Art. 55 BBG
- möglich sind. Auf prozeduraler Ebene gewährleistet die übliche Konsultation der Eidgenössischen Berufsbildungskommission EBBK zu Subventionsanträgen, dass die vom Bund geförderten internationalen Kooperationen in der Berufsbildung den erforderlichen nationalen Rückhalt aufweisen.
Neben den allgemeinen Kriterien zur Förderung von Massnahmen gemäss Art. 55 BBG und Art. 64 BBV sollen spezifische Kriterien in Form von Richtlinien definiert werden, welche kohärent zur IBBZ-Strategie des SBFI sind. Es handelt sich hierbei namentlich um folgende Kriterien: Verfügbarkeit von Ressourcen und ausgewogene Finanzierung des Vorhabens bzw. der Massnahme, Kooperation mit einem aus Sicht des SBFI strategisch prioritären Partnerland, welches mit der Schweiz einen freundschaftlichen politischen Dialog pflegt, Verfügbarkeit der nachgefragten Expertise auf Schweizer Seite, Einbezug und Engagement der Wirtschaft im Partnerland und von betroffenen Verbundpartnern in der Schweiz, definierte Massnahmen zur Qualitätssicherung, langfristige und nachhaltige Ausrichtung der Wirkung sowie verlässliche Umsetzungspartner und politische Stabilität im Partnerland.
3 Erläuterung des neuen Absatzes 1bis des Artikels 64 BBV
Die Verankerung der Massnahmen im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit bedingt die Einführung eines neuen Absatzes 1bisim Artikel 64 der BBV, gestützt auf Art. 55 Abs. 3 BBG. Die Unterstellung unter Art. 55 BBG ermöglicht die Qualifizierung dieser Massnahmen als Leistungen im besonderen öffentlichen Interesse.
Die vorgeschlagene Formulierung für den neuen Absatz des Artikels 64 in der BBV weist darauf hin, dass Massnahmen im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit im besonderen öffentlichen Interesse und somit unterstützungswürdig sind, wenn eine gegebene Kooperationsmassnahme auf übergeordneter Ebene zur einer internationalen Stärkung der Schweizer Berufsbildung beiträgt. Diese übergeordnete Zielsetzung entspricht derjenigen der IBBZ-Strategie des SBFI und ist zugleich eine der drei Zielsetzungen des Bundes für den Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit. Zentral ist, dass der Begriff der „Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems“ in der Praxis mit den Zielsetzungen des BBG zu konkretisieren ist: Entscheidend für die Beurteilung, ob der Fördertatbestand der „Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems“ erfüllt ist oder nicht, ist somit der Umstand, ob eine gegebene Massnahme langfristig dazu beiträgt, die Kernfunktionen des Berufsbildungssystems zu Gunsten der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe oder zur Entfaltung und Integration der Individuen zu erhalten oder weiterzuentwickeln.
Die Form einer Massnahme oder eines Vorhabens soll nicht grundsätzlich beschränkt sein, sondern es sollen unterschiedliche internationale Kooperationsformen – z.B. die Kooperation mit einem oder mehreren Partnerländern oder im Rahmen von internationalen Organisationen und Institutionen - möglich sein.