Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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(Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Exhibitionismus (Art. 194 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) und sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB).
Der Menschenhandel soll ebenfalls als Anlasstat gelten, sofern er «zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» (Art. 182 Abs. 1 StGB) betrieben wird. Dieser Straftatbestand stellt zwar kein eigentliches Sexualdelikt (i.S. des fünften Titels des StGB) dar, weil nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch allgemein die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers geschützt wird. Er wird jedoch aufgrund der offenen Umschreibung in Artikel 123c BV (Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit) aufgenommen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Handel mit Frauen und Kindern zwecks sexueller Ausbeutung bis zur Revision des Sexualstrafrechts, die im Jahre 1992 in Kraft getreten ist, als Frauen- und Kinderhandel (Art. 202 aStGB) unter den Sexualstraftaten eingereiht war.
Falls alle oben erwähnten Sexualstraftaten als Anlasstaten gelten, führen – im Vergleich zu beispielsweise sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) oder Schändung (Art. 191 StGB) – auch weniger schwerwiegende Straftaten wie zum Beispiel Exhibitionismus (Art. 194 StGB) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB) grundsätzlich zwingend zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (vgl. unten, Ziff. 2.1.2) – dies ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei diesen beiden Straftatbeständen um Antragsdelikte handelt.37
Als Antragsdelikte gestaltet der Gesetzgeber jene Straftaten aus, bei denen die (staatlichen oder privaten) Interessen auf Strafverfolgung relativ gering sind – insbesondere also Bagatelldelikte. Zu beachten ist zudem, dass die Verfolgung eines Antragsdelikts die Persönlichkeitsrechte des Verletzten oftmals so schwer tangiert, dass dieser eine Strafverfolgung lieber vermeiden möchte. Bei einem Antragsdelikt soll das Strafverfahren nicht gegen den Willen der antragsberechtigten, verletzten Person durchgeführt werden.38 Beim Exhibitionismus (Art. 194 StGB) und bei sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB) hängt die Anordnung eines Tätigkeitsverbots letztlich vom Willen der betroffenen Person ab. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich der Täter den Rückzug des Strafantrages erkauft, um einem Tätigkeitsverbot zu entgehen. Dieser Umstand lässt sich aufgrund von Artikel 123c BV, der die Anlasstat als «Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit» umschreibt, jedoch kaum vermeiden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden in über 90% aller Fälle (also auch bei den meisten Offizialdelikten) nur über Hinweise aus der Bevölkerung von einer Straftat erfahren.39 Somit hängt ein Tätigkeitsverbot oder generell die Strafverfolgung auch bei den anderen Sexualstraftaten meistens vom Willen einer Person ab, Anzeige zu erstatten oder der Behörde Hinweise zu geben.
37 Im Anwendungsbereich des MStG werden Exhibitionismus (Art. 159 MStG) und sexuelle Belästigungen (Art. 159a MStG) hingegen von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte).
38 Zur Definition des Antragsrechts vgl. Riedo 2013, Art. 30 N. 4.
39 Riedo 2013, vor Art. 30 StGB N. 4.