Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Anders als das qualifizierte Tätigkeitsverbot des geltenden Rechts (vgl. insb. Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB) soll das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet werden.

Zudem soll – wie bereits im geltenden Recht – nicht relevant sein, ob die Tat in Ausübung eines Berufs, einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder im rein privaten Rahmen verübt wurde oder ob dem Täter eine gute oder eine schlechte Zukunftsprognose gestellt werden kann.

1.5.4 Konkretisierung des Begriffs «Verurteilung»

Der Vorentwurf sieht vor, dass das Tätigkeitsverbot nur bei Tätern angeordnet werden soll, die wegen einer Anlasstat (s. oben, Ziff. 1.5.3) zu einer Strafe verurteilt werden oder gegen welche eine Massnahme angeordnet wird. Sieht das Gericht trotz Verurteilung von einer Strafe ab (z. B. gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB), so soll kein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden können. Es bleibt dem Gericht in solchen Fällen jedoch unbenommen, ein (fakultatives) Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2 StGB zu verhängen.

Mit Blick auf den Zweck der Initiative (Vermeidung der Wiederholung von bestimmten Sexualstraftaten) könnte zwar auch angenommen werden, dass eine Verurteilung ohne Strafe für die Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots genügt. Eine solche Lösung würde aber dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen und ergibt sich nicht zwingend aus Artikel 123c BV.

Sexualstraftaten gegen die geschützten Opfer (s. unten, Ziff. 1.5.6) können auch von Tätern begangen werden, die zum Beispiel aufgrund einer schweren psychischen Störung schuldunfähig sind und daher nicht bestraft werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 StGB) oder wegen einer verminderten Schuldfähigkeit milder bestraft werden (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Ist der Täter schuldunfähig (z. B. aufgrund einer schweren psychischen Störung), so wird er freigesprochen (Art. 19 Abs. 1 StGB); allerdings kann eine Massnahme angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Es kann offen gelassen werden, ob eine sehr weite verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs «Verurteilung» ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot auch bei schuldunfähigen Tätern zuliesse (also aufgrund eines «Freispruchs»), sofern diese Täter aufgrund ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit mit einer Massnahme belegt worden sind. Bei Tätern, die für ihre Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können, würde ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot, dessen Notwendigkeit und Geeignetheit nicht überprüft werden kann, zu weit führen. Für diese Personen scheint ein fakultatives Tätigkeitsverbot (z. B. gestützt auf Art. 67 Abs. 2 StGB) sachgerechter, in dessen Rahmen umfassend auf die konkret bestehende Gefährlichkeit abgestellt werden kann.

1.5.5 Richterliches Ermessen

Zwei Varianten

Liest man Artikel 123c BV isoliert und ohne Rücksicht auf den Kontext der gesamten Verfassung, kann man zum Schluss kommen, dass jede Verurteilung wegen