Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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des angeordneten Tätigkeitsverbots dadurch relativiert, dass unter Umständen die Möglichkeit besteht, die Verbote nach einer gewissen Dauer des Vollzugs nachträglich aufzuheben.
Hinzu kommt jedoch, dass das obligatorische Tätigkeitsverbot auch dahingehend verschärft werden soll, als der Katalog der Sexualstraftaten, welcher ein Tätigkeitsverbot zur Folge hat, ausgeweitet wird. Zusätzlich wird keine Mindeststrafe mehr vorausgesetzt, und es soll ein weiteres zwingendes Verbot für Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich eingeführt werden. Entsprechend ist mit deutlich mehr Fällen zu rechnen, bei welchen auch zwingend Bewährungshilfe anzuordnen ist. In welchem Ausmass die Revision Mehrkosten zur Folge haben könnte, ist jedoch nur schwer abzuschätzen.
Zum anderen wird für die ordentlichen Gerichte ein gewisser Mehraufwand entstehen, weil Sexualdelikte gegen den geschützten Personenkreis aufgrund des zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes vom Strafbefehlsverfahren ausgenommen werden sollen (vgl. oben, Ziff. 1.9). Um wie viele Fälle es sich dabei jährlich handeln dürfte, lässt sich nicht sagen. Dies weil sich aus den verfügbaren statistischen Daten des Bundesamtes für Statistik keine aussagekräftigen Schlüsse ziehen lassen. Zwar kann gesagt werden, wie viele Verurteilungen jährlich wegen dieser Sexualdelikte erfolgt sind,80 hingegen ist nicht bekannt, ob das betroffene Opfer beispielsweise minderjährig, besonders schutzbedürftig, zum Widerstand unfähig, abhängig oder urteilsunfähig war. Auch ist nicht bekannt, ob zum Beispiel eine Strafe unter sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts effektiv im Strafbefehls- oder in einem ordentlichen Verfahren ausgesprochen wurde.
Auch die Einholung von Strafregisterauszügen für Personen im öffentlichen Dienst, die eine Tätigkeit mit Personen ausüben, die in den geschützten Personenkreis fallen (vgl. oben, Ziff. 1.5.6), wird zu einem gewissen Mehraufwand führen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 201281 über die Legislaturplanung 2012–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201282 über die Legislaturplanung 2012–2015 angekündigt.
Die Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen, das seit vielen Jahren thematisiert und durch zahlreiche parlamentarische Vorstösse getragen wird. Der Bundesrat erachtet es daher als angezeigt, die Arbeiten an dieser Vorlage voranzutreiben, um sie so rasch wie möglich dem Parlament unterbreiten zu können.
80 BFS, Verurteilungen von Erwachsenen für Verbrechen und Vergehen nach ausgewählten Straftaten; abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/straftaten/haeufigste_d elikte.html.
81 BBl 2012 481
82 BBl 2012 7155