Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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eine Wegweisung dann unzumutbar, wenn im Hinblick auf die Situation im Herkunftsland die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person derart ungünstig sind, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse zurücktreten muss (Artikel 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates214 der Bundesrat beauftragt wurde, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Status der vorläufigen Aufnahme im Asyl - und im Ausländergesetz verbessert oder allenfalls neu geregelt werden kann.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer geschlechtersensiblen Interpretation der Flüchtlingskonvention. Es sollen alle Aspekte, welche zur Verleihung des Flüchtlingsstatus führen können, geschlechtersensibel ausgelegt werden. In der schweizerischen Gesetzgebung ist dies mit Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG umgesetzt. So müssen den frauenspezifischen Fluchtgründen in allen Aspekten der Verfolgung Rechnung getragen werden.
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, eine geschlechtersensible Behandlung für alle Asylsuchenden während des Asylverfahrens sicherzustellen. Dies erstreckt sich auf die Bereiche Aufnahme, Hilfsdienste und Verfahren sowie der darin tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstaaten. Asylsuchende werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht.215 Bei einer Abnahme von Gegenständen dürfen Asylsuchende nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.216 Alle asylsuchenden Personen haben durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung Zugang zum Schweizerischen Gesundheitswesen und erhalten die notwendigen medizinischen Behandlungen217. Die im Asylverfahren tätigen Personen werden speziell für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung geschult und sensibilisiert. Zudem existiert im zuständigen Staatssekretariat für Migration eine interne Fachgruppe, welche sich mit geschlechtsspezifischer Verfolgung befasst. Diese Fachgruppe erstellt Schulungsunterlagen sowie Arbeitsinstrumente und ist Anlaufstelle für entsprechende Fragestellungen.
Des Weiteren wurde in Artikel 17 Absatz 2 AsylG die Kompetenz zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden, an den Bundesrat delegiert. Dieser hat auf Verordnungsebene spezielle Verfahrensvorschriften für die Asylverfahren von Frauen erlassen. In Artikel 5 der Asylverordnung 1218 wird der Anspruch auf ein eigenes Verfahren für alle Ehepaare, Familienmitglieder und eingetragene Partnerinnen und Partner festgehalten und alle Ehepartner werden bei den Befragungen zu den Asylgründen separat befragt. Artikel 6 AsylV 1 regelt, dass bei Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die asylsuchende Person in einer geschlechtsidentischen Befragungsrunde angehört wird.
Die Schweiz erfüllt somit die Voraussetzungen von Artikel 60.
214 14.3008 «Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit».
215 Art. 4 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich, VO EJPD, SR 142.311.23.
216 Art. 3 Abs. 2 VO EJPD.
217 Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c Verordnung über die Krankenversicherung, KVV, SR 832.102.
218 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1), SR 142.311.