Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 10 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

äussert der verschiedene Punkte der Revision begrüssende Kanton ZG Vorbehalte

gegenüber den grösseren Einschränkungen und formuliert diesbezüglich konkrete Anträge. Beide Kantone befürchten, die Standortattraktivität der Schweiz könnte darunter leiden.

Zwei politische Parteien (CVP und Grüne) akzeptieren die Revision mit gewissen

Vorbehalten und formulieren Änderungsanträge. Die Grünen fordern eine restriktive Praxis und erinnern daran, dass sie die ExpaV grundsätzlich ablehnen und langfristig deren

Aufhebung anstreben. Die CVP lehnt die Änderung bei den Schulkosten ab.

Zwei Verbände / Organisationen (TK, SAGV) haben Änderungsanträge eingereicht.

3.1.2 Ablehnung der Revision

Vier politische Parteien (FDP, Grünliberale, SP, SVP) und sechs Verbände / Organisationen (CP, SGV, OREF, FER, StSK, SSV) lehnen die Änderungsvorlage ab oder fordern deren Zurückstellung.

Die ablehnenden Stellungnahmen lassen sich folgen Stossrichtungen zuordnen:

- Ein Teil der Gegner erachtet die Beschränkungen als zu weit gefasst und eine Gefahr für die Standortattraktivität der Schweiz. In der Kritik stehen vor allem die Beschränkung des Anwendungsbereichs und die Beschränkung auf das Sprachkriterium für die Abzugsfähigkeit der Schulkosten. Zum Teil wird auch auf die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative und der Unternehmenssteuerreform III verwiesen.

- Ein anderer Teil der Gegner erachtet die steuerlichen Vorteile für Expatriates als unangebracht und fordert die Aufhebung der ExpaV. Es sei zudem paradox

Expatriates anziehen zu wollen, während die Umsetzung der angenommenen Masseneinwanderungsinitiative in die Gegenrichtung laufe.

- Mehrfach wird mit Bezug auf das Gutachten des BJ auf das Argument der fehlenden Gesetzesgrundlage für die Abziehbarkeit der besonderen Berufskosten verwiesen. Eine Gruppe erachtet eine Revision der Artikel 26 DBG und 9 StHG als erforderlich.

- Ins Feld geführt wird zudem, die Revision sei nicht dringend: Zuerst müsse die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative an die Hand genommen werden.

Nach Ansicht der Treuhandfirma STB Stadt-Treuhand Basel (F. Rosebrock) nützt die Verordnung nichts, da die Eigenschaft als Expatriate durch den auf maximal fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag bestimmt werde.

3.2 Änderungsanträge zur Revisionsvorlage ExpaV

3.2.1 Art. 1 Abs. 1 Beschränkung des Anwendungsbereichs

GE, Antrag auf Übernahme der ersten Formulierung der Arbeitsgruppe:

ZG, Diese Verordnung gilt für Personen (Expatriates), die von ihrem ausländischen SAGV Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt oder als Spezialist oder

Spezialistin für die Erfüllung einer konkreten, ihrer Art nach zeitlich befristeten Tätigkeit vorübergehend von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz angestellt werden.

TK Antrag:

Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Konzern, der Gruppe oder des Unternehmensnetzwerks vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige

Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG.