Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 10 Seiten
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3.2.9 Inkrafttreten
Kantone
GE Zwei Jahre nach Verabschiedung
LU, ZH 1. Januar 2016
SZ 1. Januar 2015
VS Rasches Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für die laufenden Fälle
3.2.10 Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis
Verbände, Organisationen und weitere Anhörungsteilnehmer
TK
Anträge:
Ziffer 57
Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger effektiver Spesen anzugeben. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistungen einzutragen. Als solche übrigen effektiven Spesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber (gegen Beleg) bezahlten effektiven Entschädigungen für die besonderen
(abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Berufsauslagen für Expatriates» anzubringen und ist der ausbezahlte Spesenbetrag im
entsprechenden Feld anzugeben. Besteht ein durch die Steuerbehörden
genehmigtes Expatriatereglement, ist unter Bemerkungen (Ziffer 15) lediglich der Hinweis «Expatriatereglement genehmigt am XX.XX.XX durch Kanton XX»
anzubringen. Ansonsten müssen in jedem Fall die Berufsauslagen für Expatriates unter Ziff. 13.1.2 betragsmässig aufgeführt werden.
Ziffer 60
Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger Pauschalspesen, die nicht pauschale Auto- oder Repräsentationsspesen sind, anzugeben. Im Feld ist lediglich die Summe dieser Pauschalspesenvergütungen einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Randziffer 26). Als solche übrige Pauschalspesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber bei der Quellensteuer monatlich in Abzug gebrachten CHF 1‘500 bei Bezahlung der Expatriate-Kosten durch den Arbeitnehmer selber ohne Rückerstattung durch den Arbeitgeber in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates»
anzubringen und ist die ausbezahlte Spesenpauschale im entsprechenden Feld anzugeben. Hingegen sind die in Form einer Pauschale durch den Arbeitgeber vergüteten besonderen Berufskosten von Expatriates nicht unter Ziffer 13.2.3 sondern unter Ziffer 2.3 resp. Ziffer 7 aufzuführen nachdem diese (quellen)steuer- und sozialversicherungspflichtig in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt wurden.
SSV Schliesst sich der Empfehlung des BJ an, vom Arbeitgeber getragene besondere
Berufskosten im Lohnausweis aufzuführen und dem Expatriate-Einkommen zuzurechnen. Die Expatriates könnten dann diese besonderen Berufskosten in der Steuererklärung abziehen. So könnte die Abzugsberechtigung überprüft werden. OREF Regt an, die Übernahme der ExpaV-Kosten oder die Gewährung von ExpaV-
Pauschalentschädigungen in Geschäftsreglementen zu regeln.
3.2.11 Aufhebung des Rundschreibens der ESTV vom 7. April 1988 über die Schulgeldbeiträge von internationalen Unternehmen für die Schulung der Kinder ausländischer Arbeitnehmer
Keine Anträge.