Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten

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Änderung, stellt jedoch fest, dass diese Massnahmen nur wirksam seien, wenn das UVEK seine Möglichkeit zur umfassenden Qualitätssicherung auch nütze.

Die SP begrüsst die neuen Kompetenzen in Art. 29a Abs. 2 revSEFV.

Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass die neuen Aufgaben des UVEK nicht die vorhandenen Probleme lösen. Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle habe griffigere Aufsichtsinstrumente für den Bundesrat gefordert, die vorliegende Revision gebe solche Kompetenzen jedoch nur dem UVEK.

Der Kanton Bern wirft die Frage auf, ob die organisatorische und rechtliche Selbständigkeit der Fonds durch diese neuen Kompetenzen nicht zu stark ausgehöhlt würden. Er gehe jedoch davon aus, dass eine genügende rechtliche Grundlage für diese Neuregelung bestehe.

5.3 Besondere Anmerkungen zur Regelung der Erstellung und Überprüfung der Kostenstu-

dien

Die Grünen, die Umweltverbände und die Schweizerische Energiestiftung begrüssen die Änderungen in Art. 4 und 5 revSEFV. Die GLP begrüsst, dass das Verfahren zur Erstellung der Kostenstudien neu ausdrücklich in der Verordnung verankert ist, und ebenso die neuen Kompetenzen des UVEK.

Das Centre Patronal als energiepolitische Organisation sieht keinen Sinn hinter dem Vorhaben, ein bestehendes und angewendetes Verfahren in der Verordnung zu institutionalisieren.

Für den Kanton Solothurn ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Punkt eine Subdelegation an das UVEK stattfinden sollte und fordert die Verschiebung von Art. 29a Abs. 2 lit. b zu einem Art. 29a Abs. 1 lit. f revSEFV.

Die Kantone Zürich, Zug, Appenzell Innerrhoden und Aargau sowie die Axpo verlangen eine Änderung von Art. 4 Abs. 5 revSEFV. Die Kommission solle die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen. Verschiedene Vertreter der Elektrizitätswirtschaft, das Energieforum Nordwestschweiz, der Verein Kettenreaktion und die Aktion für eine vernünftige Energiepolitik Schweiz fordern eine Streichung des Art. 4 Abs. 5 revSEFV.

5.4 Zuweisung der Kompetenz zur Änderung von Anlagerendite, Teuerung und Sicherheits-

zuschlag ans UVEK

Die neue Kompetenz des UVEK, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Anlagerendite, die Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen anzupassen, wird sehr unterschiedlich aufgenommen.

Die Grünen, verschiedene Umweltverbände und die Schweizerische Energiestiftung heissen diese Anpassung ausdrücklich gut, warnen jedoch vor kurzsichtigen Änderungen. Die SP und der Schweizerische Gewerkschaftsbund begrüssen die Änderungen ebenfalls. Auch die GLP ist mit dieser Anpassung einverstanden und betont, dass mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement eine kompetente Stelle miteinbezogen werde.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich unterstützt das Vorhaben für mehr Flexibilität betreffend Anlagerendite und Teuerungsrate, ist jedoch der Ansicht, der Sicherheitszuschlag solle, wie die Höhe der Beitragszahlungen, alle fünf Jahre festgelegt werden.

Ausdrücklich begrüssen diese Änderung auch die Kantone Basel-Landschaft, Waadt und Schwyz. Der Kanton Schaffhausen ist zwar einverstanden mit der Kompetenz in Art. 8a Abs. 2 revSEFV, fordert jedoch, dass die Voraussetzungen und Kriterien in der Verordnung näher bestimmt werden.

Die Kantone Zürich, Aargau, Zug, Solothurn, Appenzell Innerrhoden lehnen die zusätzliche Kompetenz des UVEK ab. Der Kanton Zürich führt aus, dass häufige Anpassungen die Finanzierung der Fonds unnötig erschweren könnte, deshalb solle der Bundesrat weiterhin zuständig bleiben.

Das Centre Patronal ist der Ansicht, diese Kompetenz solle beim Bundesrat verbleiben.