Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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1 Ausgangslage und Grundzüge des Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt heute im 2. Kapitel die Organisation (Versicherer, Gemeinsame Einrichtung, Aufsicht und Statistik) im Bereiche der sozialen Krankenversicherung. Das KVG vom 18. März 1994 ist jedoch primär auf die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung und insbesondere deren Leistungen ausgerichtet. Das KVG hat der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung noch eine eher weniger bedeutende Rolle zugemessen. Der Bundesrat hat auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) am 26. Mai 2010 beschlossen, die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, zu stärken.
Am 26. September 2014 haben die Eidgenössischen Räte die Revision der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung verabschiedet. Das Datum der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; KVAG) wird der Bundesrat beschliessen. Dieses ist für den 1. Januar 2016 vorgesehen. Das KVAG schliesst die Lücke im Aufsichtsrecht und enthält Verbesserungen unter anderem im Bereich der finanziellen Sicherheit und der Unternehmensführung der Versicherer, der Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde. Damit wird die Aufsicht zum Schutz der sozialen Krankenversicherung und ihrer Versicherten gestärkt und die Transparenz bei den Versicherern erhöht.
Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz hat insbesondere in den folgenden Bereichen die Bestimmungen zur Aufsicht ausgebaut:
Unternehmensführung und Revision: Das KVG sieht keine Anforderungen im Bereich der Unternehmensführung vor. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung und der entsprechenden Kontrollorgane sind keine Fitness- und Properness-Prüfungen (also Prüfungen zu Unbescholtenheit und Kompetenz) vorgesehen. Auch ist es den Versicherern freigestellt, wie sie sich organisieren und wie die Kontrollen innerhalb des Unternehmens ausgestaltet sind. Diese Regelung des KVG entspricht nicht mehr einer modernen Geschäftsführung, wie sie von Branchenverbänden oder Aufsichtsbehörden gefordert wird. Deshalb wurden prinzipienbasierte Bestimmungen ins KVAG zur Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung, zum Risikomanagement, zu den internen Kontrollen und zur externen Revisionsstelle aufgenommen und sollen nun auch in der Verordnung näher ausgeführt werden.
Finanzierung: Da der Bundesrat die Bestimmungen zu den Reserven auf den 1. Januar 2012 geändert hat (Art. 78 bis 78c KVV), können diese weitgehend übernommen werden. Für das im KVAG neu vorgesehene gebundene Vermögen werden Bestimmungen zur Ermittlung und Bestellung erlassen. Insbesondere dürfen die Versicherer nur gewisse Anteile ihres gebundenen Vermögens in bestimmte Anlagekategorien anlegen.
Die Anlagebestimmungen gelten neu für das ganze Vermögen des Versicherers. Dabei können die geltenden Anlagebestimmungen (Art. 80 bis 80i KVV) weitgehend übernommen werden, ausgenommen die Begrenzungen, die sich nur noch auf das gebundene Vermögen beziehen. Die Effektenleihe bleibt zwar grundsätzlich weiterhin ausgeschlossen, wird aber aus Praktikabilitätsgründen unter bestimmten Voraussetzungen in kollektiven Kapitalanlagen zugelassen.
Prämienfestsetzung und –genehmigung: Das Verfahren der Genehmigung der Prämientarife in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird im KVAG präzisiert. Die Prämientarife bedürfen – wie im KVG – der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Es werden neue Mittel geschaffen, welche die Nichtgenehmigung der Prämientarife in gewissen Situationen erlauben. Dies zum Beispiel, wenn die Prämien die kantonal unterschiedlichen Kosten nicht decken oder wenn sie zu hoch sind. Zudem wird eine Regelung eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen geschaffen. Die Prämien des Versicherers dürfen auch nicht zu übermässigen Reserven führen. Diese neuen gesetzlichen Regelungen werden in der Verordnung näher konkretisiert.
Rückversicherung: An die Rückversicherungsverträge werden neue Anforderungen gestellt. Insbesondere dürfen sie nur zu Bedingungen abgeschlossen werden, wie sie auch mit unabhängigen Dritten abgeschlossen würden. Zudem werden die Rückversicherer verpflichtet, versicherungstechnische