Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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2 Bestimmungen

1. Kapitel: Begriffe

Artikel 1 Weitere Versicherungsarten

Artikel 1 KVAV hat seine Wurzel in Artikel 14 KVV. Er wird aber materiell verändert. Die Buchstaben a und b von Artikel 14 KVV werden neu zu einem Buchstaben, nämlich a, zusammengefasst. Die Buchstaben c und d von Artikel 14 KVV werden nicht übernommen, weil es diese Versicherungsarten mittlerweile in der Praxis nicht mehr gibt. Da bisher unklar war, wer die Aufsicht über die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a KVV hat und eine Klärung zusammen mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) ergab, dass die Aufsicht in diesem Bereich der Finma zukommt, wird in Buchstabe b der Verordnung festgelegt, dass die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a KVV als weitere Versicherungsart im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gilt. Die Aufsicht über diese Versicherungsarten kommt gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 KVAG der Finma zu. Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten somit neu: 1. Ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken; 2. die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a KVV.

Artikel 2 Versicherungsgruppe

Artikel 2 KVAV definiert die Versicherungsgruppe nach Art. 6 Absatz 1 KVAG. Die Definition orientiert sich an der Definition von Artikel 64 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01). Nach dieser Definition sind folgende Merkmale massgebend: 1. Eine Versicherungsgruppe setzt sich aus zwei oder mehr Unternehmen zusammen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind und 2. die Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig.

2. Kapitel: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung

Artikel 3 Bewilligungsgesuch

Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach KVG ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich (Artikel 4 KVAG). Die Bewilligungspflicht soll sicherstellen, dass die soziale Krankenversicherung nur anbieten darf, wer gewisse Voraussetzungen erfüllt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen werden in Artikel 5 KVAG aufgezählt. Es sind alle Kriterien zu erfüllen, damit die Aufsichtsbehörde die Bewilligung erteilen kann. Artikel 7 KVAG (Bewilligungsgesuch) führt die Unterlagen auf, die ein Versicherer zusammen mit dem Gesuch um Erteilung der Durchführungsbewilligung einzureichen hat. Nach Artikel 7 Absatz 1 KVAG sind das Gesuch und die erforderlichen Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen und erteilt die Bewilligung, sofern keine Beanstandungen vorliegen. Artikel 7 Absatz 2 KVAG führt die einzelnen Unterlagen auf, die der einzureichende Geschäftsplan enthalten muss, damit die Bewilligungserteilung an einen neuen Versicherer fundiert geprüft werden kann.

Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 KVAV legt analog Artikel 15 (zweiter Satz) KVV fest, dass das Gesuch nach Artikel 7 KVAG bis zum 30. Juni des Vorjahres bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden muss. Die Frist des 30. Juni ist nach wie vor sinnvoll, weil so die Unterlagen des Geschäftsplans noch rechtzeitig vor Aufnahme der operativen Tätigkeit geprüft werden können. Die Aufnahme der operativen Tätigkeit zu Beginn des Kalenderjahres (vgl. Art. 5 KVAV unten folgend) garantiert zudem nach wie vor einen besseren