Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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4. Aus Absatz 2 geht hervor, dass nicht mehr das Departement (EDI) über die Befreiung entscheidet, sondern die Aufsichtsbehörde selber. Diese Kompetenzverschiebung ist unbedeutend, da schon bisher allfällige Gesuche durch die Aufsichtsbehörde vorbereitet worden sind.

Artikel 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung

Artikel 5 KVAV legt (analog Artikel 15 KVV) den Beginn für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung unverändert auf den Anfang des Kalenderjahres fest. Die Aufnahme der operativen Tätigkeit zu Beginn des Kalenderjahres garantiert nach wie vor einen besseren Start als die Aufnahme der Tätigkeit in der Mitte des Jahres, wenn nur wenige Versicherte den Versicherer wechseln (vgl. oben Art. 3 Abs. 1 KVAV).

Artikel 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit

Artikel 6 KVAV hält neu fest, dass einem Versicherer, der während mehr als zwei Jahren keine Versicherte hat, durch die Aufsichtsbehörde die Bewilligung entzogen wird. Die Aufsichtsbehörde verfügt seine Entlassung aus der Aufsicht. Beispiele aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass zum Beispiel Versicherungsgruppen neue Versicherer gründen, diese aber nie in das Durchführungsstadium führen. Das heisst, diese Versicherer üben die Versicherungstätigkeit gar nie aus. Deshalb sieht Artikel 6 KVAV (in Verbindung mit Art. 43 KVAG) vor, dass in einem solchen Fall dem Versicherer durch die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wird und dass die Aufsichtsbehörde seine Entlassung aus der Aufsicht verfügt.

Artikel 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans

Die im Geschäftsplan enthaltenen Elemente sind für die Aufsicht über die Versicherer wesentlich. Daher müssen Änderungen des Geschäftsplans der Aufsichtsbehörde in jedem Fall vorgängig gemeldet werden, einige sind sogar genehmigungspflichtig. Artikel 8 KVAG regelt diese Änderungen des Geschäftsplans. Artikel 8 KVAG unterscheidet dabei zwischen einer Melde- und einer Genehmigungspflicht, wobei der Aufsichtsbehörde auch bei einer Änderung eines nur meldepflichtigen Elements eine Art Vetorecht zusteht, indem die Aufsichtsbehörde bei einer gemeldeten Änderung innert acht Wochen eingreifen kann. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert acht Wochen nach der Mitteilung eine Prüfung einleitet, gelten die Änderungen als bewilligt. Zu beachten ist insbesondere, dass zum Schutz der Rechte der Versicherten neu auch Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. n KVAG) der Genehmigungspflicht unterstehen.

Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 KVAV erinnert daran, dass der Entwurf für neue Statuten (bzw. für die Änderung) vor der Eintragung ins Handelsregister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Nach dem Kreisschreiben 2.1 zu den „Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen im Bereiche der sozialen Krankenversicherung“ war dies schon bisher so. Auch hat die Aufsichtsbehörde schon bisher, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen gemäss diesem KS 2.1 geprüft. Neu ist hingegen, dass die Aufsichtsbehörde, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen auch bewilligt. Dabei versteht sich von selbst, dass die handelsregisterrechtliche Prüfung und die Eintragung ins Handelsregister vorbehalten bleiben. Das heisst mit anderen Worten, dass das zuständige Handelsregisteramt das Vorliegen der Bewilligung der Aufsichtsbehörde nicht prüfen muss und dass es die Eintragung ins Handelsregister unabhängig von dieser Bewilligung vornehmen kann. Denn das Handelsregisteramt prüft grundsätzlich nur in (bundes-)gesetzlich geregelten Ausnahmefällen das Vorliegen