Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Rückstellungen zu bilden und der Aufsichtsbehörde wesentliche Informationen zu ihren Verträgen anzugeben.
Aufsicht und sichernde Massnahmen: Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen nach dem KVG werden übernommen und gleichzeitig ausgebaut. Sie betreffen zwei Bereiche: einerseits den Schutz der Versicherten und andererseits die Solvenz der Versicherer. Die Aufsichtsbestimmungen sollen den Schutz der Versicherten gewährleisten, da die finanzielle Lage eines Versicherers die Situation seiner Versicherten beeinflusst. Die bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörde mit dem KVG haben gezeigt, dass bei wirtschaftlich schlechter Lage von Versicherern Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden mussten, dass der Aufsichtsbehörde dabei aber eine explizite rechtliche Grundlage fehlte. Ins KVAG wurden deshalb Bestimmungen aufgenommen zu den sichernden Massnahmen, die in solchen Situationen zu treffen sind. Auch diese neuen Bestimmungen sollen in der Verordnung näher konkretisiert werden.
Bewilligung, Übertragung von Aufgaben und Bewilligungsentzug: Schon für die Durchführung
nach KVG ist eine Bewilligung durch das Departement erforderlich. Neu ist dafür die Aufsichtsbehörde zuständig. Die Bewilligungsvoraussetzungen wurden überarbeitet und einige neue Kriterien wurden hinzugefügt. Das KVG hat der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Entzug der Bewilligung nur ungenügende Kompetenzen zugeteilt. Das KVAG baut diese Kompetenzen aus und sieht zum Beispiel vor, dass der Konkurs über eine Krankenkasse erst dann eröffnet wird, wenn die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt hat. Neu ist auch, dass die Aufsichtsbehörde und nicht das Departement die Bewilligung entziehen kann. Die Bewilligung ist zum Beispiel zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Auch die Übertragung von Aufgaben durch Versicherer (Outsourcing) ist alltäglich geworden. Das KVAG lässt die Übertragung von Aufgaben, abgesehen von genannten Ausnahmen, grundsätzlich zu. Das KVAG stellt aber sicher, dass die Aufsicht trotzdem wahrgenommen werden kann. Die Verordnung hat auch in diesem Bereich die neuen Bestimmungen näher auszuführen.
Strafbestimmungen: Das KVAG passt die Strafbestimmungen der heutigen Zeit an und führt einen Artikel betreffend die Vergehen, einen Artikel betreffend die Übertretungen und einen Artikel betreffend die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ein. Die Strafverfolgung obliegt neu ausschliesslich den Kantonen. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ können im Strafrechtsbereich keine Verordnungsbestimmungen erlassen werden. Es gilt vielmehr ein materiellrechtliches Legalitätsprinzip.
Nach Artikel 57 KVAG vollzieht der Bundesrat das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Diese oben dargestellte Verstärkung der Aufsicht durch das neue KVAG bedarf in einigen Bereichen einer näheren Konkretisierung auf Verordnungsstufe, nämlich in der nachfolgenden, neuen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).