Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Start als die Aufnahme der Tätigkeit in der Mitte des Jahres, wenn nur wenige Versicherte den Versicherer wechseln.
Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 KVAV entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b KVV.
Artikel 4 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung nach Artikel 5 Buchstabe g des Ge-
setzes anzubieten
Nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG müssen die Versicherer die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen; auf Gesuch hin kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Verpflichtung befreien. Die Pflicht, die Versicherung auch den versicherungspflichtigen Personen in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen umd Island anzubieten, sowie die Möglichkeit auf Befreiung von dieser Pflicht auf Gesuch hin (im KVG allerdings durch den Bundesrat) wird aus dem KVG übernommen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f KVG).
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 von Artikel 4 KVAV orientieren sich im Grundsatz an Artikel 15a KVV, werden aber revidiert. Zudem werden die Terminologie und die Verweise dem neuen Gesetz angepasst. Die wesentlichen Veränderungen sind die Folgenden:
1. Nach Artikel 15a KVV werden nur Versicherer mit weniger als 100’000 Versicherten befreit. Die KVAV erhöht diese Zahl auf 500‘000. Eine Erhöhung der Versichertenzahl drängt sich einerseits auf, weil es sich bei der Durchführung der Versicherung für Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (EU-Versicherte), um ein kompliziertes und administrativ aufwendiges Geschäft handelt, das auch für einige mittlere Versicherer eine Herausforderung darstellt. Andererseits gibt es pro Land teilweise nur sehr wenige EU-Versicherte. Die neue Bestimmung wird dazu führen, dass weitere Versicherer von der Pflicht, die Versicherung in den EU-/EFTA-Staaten durchzuführen, befreit werden können. Dadurch können die kleinen Versichertenbestände auf weniger Versicherer aufgeteilt werden, was durchaus begrüssenswert ist. Zurzeit haben fünf Versicherer mehr als 500‘000 Versicherte und müssen somit auch künftig die Versicherung in allen EU-/EFTA-Staaten anbieten. Die kleineren Versicherer können weiterhin die Versicherung in den EU-/EFTA-Staaten durchführen, und es gibt mehrere, die sich auf dieses Geschäft spezialisiert haben und es sicherlich weiterführen werden. Deshalb wird es auch weiterhin eine genügende Anzahl Versicherer geben, welche die Versicherung in diesen Staaten durchführen werden.
2. Nach Artikel 15a KVV „wird“ ein Versicherer befreit, wenn er die in der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. In der KVAV wird das Wort „wird“ durch „kann“ ersetzt. Dies bedeutet, dass der Versicherer mit weniger als 500‘000 Versicherten nicht mehr in jedem Fall von der Pflicht befreit werden muss, die Aufsichtsbehörde hat damit ein Entschliessungsermessen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid über die Befreiung die Grösse des Versichertenbestandens in den jeweiligen Staaten. Bedingung ist, dass der Versicherer im entsprechenden Land nur über sehr kleine Versichertenbestände verfügt.
3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b KVAV wird im Vergleich zur Regelung in Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b KVV verständlicher geschrieben, aber materiell nicht geändert. Somit kann auch gestützt auf Artikel 4 KVAV ein Versicherer mit weniger als 500‘000 Versicherten für alle Länder befreit werden oder er kann beantragen, die Versicherung nur in einem oder mehreren Ländern durchzuführen. Die Formulierung von Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b 2. Halbsatz KVV wird nicht übernommen, da sie in der Praxis bedeutungslos ist.