Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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warum die Aufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen an die Kontrolle der Qualität der erbrachten Leistungen stellt.

Buchstabe e

Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit erhebt die Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 KVAG (alt Art. 21 Abs. 4 KVG) Daten der Versicherer, welche auch anonymisierte Versichertendaten enthalten.

Gestützt auf auf Artikel 22a KVG (neu Art. 59a KVG) bearbeitet die Aufsichtsbehörde zudem Daten, welche vom Bundesamt für Statistik (BFS) bei den Leistungserbringern erhoben und der Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der KVG-Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten beinhalten auch Patientendaten in anonymisierter Form.

Die Leistungserbringer sind u.a. gestützt auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f KVG (neu Art. 59a Abs. 1 Bst. f KVG) verpflichtet, Angaben zu medizinischen Qualitätsindikatoren zu machen. Als medizinische Qualitätsindikatoren gelten Angaben, deren Analyse Rückschlüsse erlaubt, in wie weit medizinische Leistungen wirksam, angemessen, sicher, patientenzentriert, rechtzeitig, chancengleich und effizient erbracht werden.

Bisherige Erfahrungen mit den Angaben der Leistungserbringer haben gezeigt, dass diese nicht ausreichen, um umfassende medizinische Qualitätsindikatoren im Sinne dieser Definition zu ermitteln.

Zum Beispiel stehen der Aufsichtsbehörde für die Ermittlung von medizinischen Qualitätsindikatoren einzig Daten aus der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser (MS) zur Verfügung, welche ausschliesslich den stationären Bereich abdecken. „State-of-the-art“ wären hier jedoch zusätzliche Angaben zur Mortalitätsrate auch über den Spitalaustritt hinaus (d.h. Angaben gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c KVAV) und der Einbezug von ambulanten Leistungen zwingend nötig. Um die Situation bei den Spitälern adäquater abbilden zu können, besteht das Bedürfnis, die Daten aus der MS mit weiteren Datenquellen zu verknüpfen und damit die Datenlage zu erweitern. Dies, um den gesetzlichen Auftrag von Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f KVG (neu Art. 59a Abs. 1 Bst. f KVG) im Sinne des Gesetzgebers wahrzunehmen.

Um die für eine umfassende Ermittlung von Qualitätsindikatoren zwingende Datenverknüpfung sichtbar zu machen, wird Artikel 82 Absatz 1 KVAV mit einer zusätzlichen Zweckbestimmung (Buchstabe e) ergänzt, welche festhält, dass die von den Versicherern gelieferten Daten auch dazu dienen, die Qualität der erbrachten Leistungen zu kontrollieren.

Absatz 2

Da den Daten liefernden Stellen durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entstehen darf (vgl. Artikel 28 Absatz 2 KVV bezogen auf die Versicherer), wird Artikel 82 Absatz 2 KVAV mit einem neuen zweiten Satz ergänzt, wonach die Aufsichtsbehörde zur Aufwandverminderung die Daten der Versicherer mit anderen Datenquellen verknüpfen darf, sofern die Daten auf Ebene der einzelnen Patienten/Versicherten anonymisiert werden. Die Wahrung des Datenschutzes wird durch ein Bearbeitungsreglement gewährleistet.

Absatz 3

Artikel 82 Absatz 3 KVAV hält neu fest, dass die Aufsichtsbehörde aggregierte Daten zu Forschungszwecken auch Dritten zur Verfügung stellen kann. Dabei bedeutet „aggregiert“, dass keine Aussagen und Rückschlüsse zur einzelnen Person oder zum Leistungserbringer (auch nicht anonym) möglich sind. Es werden nur Daten zur Verfügung gestellt, welche gruppiert wurden (z.B. Summe aller Versicherten eines Kantons oder einer Region, jedoch keine Angaben über einen einzig anonymisierten Versicherten). Als Beispiele von Daten, welche zu Forschungszwecken auch Dritten zur Verfügung gestellt werden, sind zum Beispiel Analysebüros und Universitäten gemeint. Diese Dritten dürfen nur aggregierte Daten erhalten.