Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Absatz 2

Der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, die Versicherer CSS und die Groupe Mutuel beantragen folgende Formulierung: «Das Departement begrüsst die Kantone und hört die Versicherer an, bevor es die Prämienregionen neu festlegt.»

Absatz 3

Die GDK wünscht, dass der Kanton bei Gemeindefusionen ebenso begrüsst wird wie bei der Neufestlegung der Prämienregionen durch das Departement nach Absatz 2.

Artikel 99 KVV

Absatz 1

Der SGV, der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, die Versicherer CSS und Helsana und die Groupe Mutuel beantragen, den zweiten Satz zu streichen. Santésuisse beantragt, den ganzen Absatz zu streichen.

Änderung der Verordnung vom 7. November 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämi-

enverbilligung in der Krankenversicherung

Die GDK und etwa die Hälfte der Kantone beantragen, in Artikel 3 den vorgeschlagenen neuen Absatz 4bis zu streichen. Sie führen an, es wäre unverhältnismässig aufwändig, Prämienverbilligungsbeiträge rückabzuwickeln. Die Versicherten könnten den Wohnkanton oder den Versicherer gewechselt haben und es wären mehrjährige Perioden abzuklären. Eine Prämienrückerstattung einzelner Versicherer werde durch die Berücksichtigung der Durchschnittsprämie des kommenden Jahres sowie der Entwicklung des Prämiensolls während den Vorjahren in ihrer Auswirkung geglättet. VD legt zudem dar, der Ausgleich beziehe sich nicht auf die von der versicherten Person bezahlte Prämie, sondern auf einen kantonalen Durchschnitt.

ZG hält weiter fest, der Bundesrat habe in der Botschaft vom 15. Februar 2012 zum KVAG festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden und sie keine finanziellen Auswirkungen zu gewärtigen hätten (BBl 2012, S. 1941 ff., Ziff. 3.2). Es würde folglich dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Bund nun seine Prämienverbilligungsbeiträge – faktisch zulasten der Kantone – reduzieren würde, wenn ein Versicherer einen Prämienausgleich vornimmt.