Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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alen Krankenversicherung anfallen». Demgegenüber würden die gemäss Verordnung zu liefernden «Daten pro versicherte Person» nicht «Angaben über Daten» darstellen, sondern es seien die Daten an sich zu übermitteln. Eine derart umfassende Datenlieferung könne weder dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, noch sei sie notwendig für die Erfüllung des Aufsichtszwecks. Aus diesen Gründen sei der vorliegende Artikel 82 als unverhältnismässig einzustufen. Deshalb stellt der SVV den folgenden Antrag: Absatz 1 anpassen: Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten, die … weitergegeben werden müssen, zum Zwecke der Überwachung und Einhaltung dieses Gesetzes. a-j streichen.
Der Versicherer Turbenthal stellt den Antrag, Artikel 82 sei zu streichen.
Groupe Mutuel macht bezüglich Artikel 82 Absatz 1 E-KVAV geltend, von Artikel 35 KVAG lasse sich keine systematische und derart umfassende Datenlieferung ableiten wie die im Entwurf vorgeschlagene. Diese Datensammlung gehe über das für den Aufsichtszweck Erforderliche hinaus, sei unverhältnismässig und lasse sich nicht mit einem öffentlichen Interesse begründen. In diesem Zusammenhang seien auch die diesbezüglichen Bestimmungen der KVV zu überprüfen. Antrag: Artikel 82 Absatz 1 KVAV sei zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: «Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben werden müssen zum Zweck der Ausübung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes.»
SKS, FRC, ACSI betonen zu den Artikeln 82 und 83 die unbedingte Notwendigkeit, die Anonymität des Versicherten und den Datenschutz zu gewährleisten.
Artikel 83 Art und Umfang der Datenlieferung der Versicherer
Die FER weist darauf hin, dass die beaufsichtigten Unternehmen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 35 KVAG alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen haben, die für die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erforderlich sind. Artikel 83 E-KVAV verlange nun, dass der Versicherer der Aufsichtsbehörde jährlich vollständige und genaue Daten pro versicherte Person weitergebe. Eine solche Datensammlung gehe über den Rahmen und den Zweck des Gesetzes hinaus, ohne dass dies gerechtfertigt wäre, und werde zu einer Flut an von der Aufsichtsbehörde kaum bearbeitbaren Informationen führen. Ausserdem seien diese Anforderungen nur schwer mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen (Zweck, Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit usw.) und insbesondere mit Artikel 17 DSG zu vereinbaren. Dieser sehe vor, dass die Organe des Bundes besonders schützenswerte Daten nur auf der Grundlage eines formellen Gesetzes bearbeiten dürfen, was hier offensichtlich nicht der Fall sei.
Economiesuisse weist darauf hin, es würden in diesem Artikel zu viele und zu detaillierte Daten verlangt. Die Gefahr eines Datenfriedhofs sei gross. Auch würden von den Krankenversicherern unnötige Angaben verlangt. Das erhöhe die Verwaltungskosten unnötig. Economiesuisse stellt deshalb folgenden Antrag: Artikel 83 Absatz 1 sei massiv zu redimensionieren, insbesondere die Ziffern b, c, e, f und h. Die Absätze 5-7 seien zu streichen.
Curafutura, Helsana und CSS weisen darauf hin, dass betreffend Risikoausgleich festzuhalten sei, dass es sich hierbei nicht um Aufsichtsdaten handele, sondern um notwendige Angaben zur Umsetzung des Risikoausgleichs. Curafutura schlägt vor, die Datenerhebung für die Zwecke des Risikoausgleichs in der entsprechenden Verordnung (VORA) separat zu regeln. Sie machen bezüglich Artikel 83 KVAV den folgenden Vorschlag für eine neue Formulierung: Artikel 83 Absatz 1: Der Versicherer gibt der Aufsichtsbehörde in aggregierter Form namentlich folgende Daten weiter: a. Alter, Geschlecht und Wohnort der versicherten Personen; Buchstaben b, c, e, f und h streichen; Artikel 83 Absatz 5-7 streichen.
Sasis und Santésuisse betonen zu Artikel 83 KVAV, der gesamte Artikel sei zu hinterfragen. Die Lieferung von Individualdaten auf Vorrat sei unverhältnismässig. Zudem wäre die Anonymität der Versicherten nicht in jedem Fall gewährleistet. Auf jeden Fall sei der Aufwand der Krankenversicherer für Datenlieferungen auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. Art. 82 Abs. 2 KVAV).